Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480) |
Untertitel 3 - Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 - 479) |
(1) 1Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. 2Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn
(2) 1Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. 2Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags vom 25.06.2021
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2022 | Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags | 25.06.2021 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren | 28.04.2017 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
kaufvertrag über digitale Produkte § 475bSachmangel einer Ware mit digitalen Elementen § 475cSachmangel einer Ware mit digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung der digitalen Elemente § 475dSonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz § 475eSonderbestimmungen für die Verjährung § 476Abweichende Vereinbarungen § 477Beweislastumkehr § 478Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers § 479Sonderbestimmungen für Garantien
Rechtsprechung zu § 476 BGB
560 Entscheidungen zu § 476 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 12.10.2016 - VIII ZR 103/15
Anwendungsbereich der Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugunsten des Verbrauchers ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 14.04.2015 - 10 U 133/13
Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines Mangels beim Gebrauchtwagenkauf
- OLG Frankfurt, 14.04.2015 - 10 U 133/13
- BGH, 18.11.2020 - VIII ZR 78/20
Verjährung von Gewährleistungsansprüchen beim Gebrauchtwagenkauf: ...
Zum selben Verfahren:
- LG Frankenthal, 21.08.2019 - 3 O 70/19
Verbrauchsgüterkauf über einen Gebrauchtwagen: Verkürzung der Verjährungsfrist
- OLG Zweibrücken, 19.03.2020 - 4 U 198/19
Verjährung von Gewährleistungsansprüchen beim Gebrauchtwagenkauf: Auswirkung der ...
- LG Frankenthal, 21.08.2019 - 3 O 70/19
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Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorhandenseins eines umfangreichen ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 09.09.2020 - VIII ZR 150/18
Gewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß ist bei ...
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 17.05.2017 - 18 O 39/15
Rücktritt vom Fahrzeugkaufvertrag - Sachmangel nach 6 Monaten
- OLG Köln, 21.08.2017 - 15 U 82/17
- LG Köln, 17.05.2017 - 18 O 39/15
Querverweise
Auf § 476 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Allgemeine Vorschriften
- § 453 (Rechtskauf; Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte)
- Verbrauchsgüterkauf
- § 475a (Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte)
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Werkvertragsrecht
- Allgemeine Vorschriften
- § 650 (Werklieferungsvertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte)
Redaktionelle Querverweise zu § 476 BGB:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 292 (Gesetzliche Vermutungen)