Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 4 - Schenkung (§§ 516 - 534) |
(1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Mangel im Recht, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) 1Hatte der Schenker die Leistung eines Gegenstandes versprochen, den er erst erwerben sollte, so kann der Beschenkte wegen eines Mangels im Recht Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der Mangel dem Schenker bei dem Erwerb der Sache bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. 2Die für die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel geltenden Vorschriften des § 433 Abs. 1 und der §§ 435, 436, 444, 452, 453 finden entsprechende Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
versprechens § 519Einrede des Notbedarfs § 520Erlöschen eines Rentenversprechens § 521Haftung des Schenkers § 522Keine Verzugszinsen § 523Haftung für Rechtsmängel § 524Haftung für Sachmängel § 525Schenkung unter Auflage § 526Verweigerung der Vollziehung der Auflage § 527Nichtvollziehung der Auflage § 528Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers § 529Ausschluss des Rückforderungs-
anspruchs § 530Widerruf der Schenkung § 531Widerrufserklärung § 532Ausschluss des Widerrufs § 533Verzicht auf Widerrufsrecht § 534Pflicht- und Anstandsschenkungen
Rechtsprechung zu § 523 BGB
22 Entscheidungen zu § 523 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 02.10.2017 - 3 U 197/15
Verbesserung eines Grundstücks vor Vollzug einer Schenkung
- BGH, 02.10.1981 - V ZR 134/80
Schenkung - Einrede - Anspruch aus Rechtsmängelhaftung
- BGH, 23.03.2000 - X ZR 177/97
Haftung des Schenkers für anfängliches Unvermögen
- OLG Saarbrücken, 27.04.2023 - 4 U 88/21
Einredebehaftete Gesamtgrundschuld: Unverjährbarkeit des Anspruchs auf Verzicht ...
- OLG Hamm, 28.06.2001 - 22 U 165/00
Grundstückskaufvertrag - Wegfall der Geschäftsgrundlage - Scheitern der ...
- BFH, 17.07.1980 - IV R 15/76
Bei Anwendung des § 17 EStG ist eine Anteilsübertragung in Form einer gemischten ...
- BAG, 08.11.1978 - 5 AZR 358/77
"Jahresleistung" und Teilanspruch
- BGH, 24.10.2002 - III ZR 107/02
Erwerb selbständigen Gebäudeeigentums aufgrund des öffentlichen Glaubens des ...
- BFH, 16.06.1970 - II 95/64
Einbringung von Anteilen eines Miterben in verschiedene Gesellschaften bei ...
- OLG Düsseldorf, 03.03.2017 - 3 Wx 65/16
Gerichtliche Genehmigungsbedürftigkeit der unentgeltlichen Übertragung eines mit ...
Querverweise
Auf § 523 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Schenkung
- § 516a (Verbrauchervertrag über die Schenkung digitaler Produkte)
Redaktionelle Querverweise zu § 523 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
- § 1624 II (Ausstattung aus dem Elternvermögen)