Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 8 - Dienstvertrag und ähnliche Verträge (§§ 611 - 630h) |
Untertitel 1 - Dienstvertrag (§§ 611 - 630) |
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) 1Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. 3Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Rechtsprechung zu § 626 BGB
12.257 Entscheidungen zu § 626 BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 31.07.2024 - 7 U 351/23
Datenschutzgrundverordnung, Beendigung des Dienstverhältnisses, Außerordentliche ...
- ArbG Siegburg, 24.07.2024 - 3 Ca 387/24
Sexuelle Belästigung auf Betriebsfeier kostet Außendienstmitarbeiter den ...
- BAG, 05.05.2022 - 2 AZR 483/21
Außerordentliche Kündigung - Compliance-Untersuchung
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 03.11.2021 - 10 Sa 7/21
Außerordentliche Kündigung - Beginn der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist - ...
- LAG Baden-Württemberg, 03.11.2021 - 10 Sa 7/21
- ArbG Köln, 08.08.2024 - 6 BV 25/24
Zustimmungsersetzungsverfahren - Fristlose Kündigung einer ...
- LAG Hamm, 10.05.2024 - 12 TaBV 115/23
Keine Ersetzung der Zustimmung zu einer beabsichtigten außerordentlichen ...
- VG Schleswig, 24.09.2024 - 19 A 3/24
- LAG Sachsen, 27.06.2024 - 4 Sa 245/23
- BGH, 08.10.2020 - III ZR 80/20
Schadensersatzklausel für Abbruch einer Mutter-Kind-Kur unwirksam
- BGH, 16.07.2020 - IX ZR 298/19
Anspruch des Mandanten auf Schadensersatz gegenüber seinem Rechtsanwalt; ...
§ 626 BGB in Nachschlagewerken
- § 626 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Verdachtskündigung
- Kündigung (Arbeitsrecht)
Querverweise
Auf § 626 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Gemeinsame Bestimmungen
- Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen
- § 6 (Stellung)
- Bundesdatenschutzgesetz a.F. (BDSG a.F.)
- Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
- § 4f (Beauftragter für den Datenschutz)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Kündigungsschutz
- § 174 (Außerordentliche Kündigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 626 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 126 (Schriftform) (zu § 626 II 3)