Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 13 - Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687) |
(1) Dem Geschäftsführer steht ein Anspruch nicht zu, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen.
(2) Gewähren Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese jenen Unterhalt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, von dem Empfänger Ersatz zu verlangen.
Rechtsprechung zu § 685 BGB
94 Entscheidungen zu § 685 BGB in unserer Datenbank:
- SG Landshut, 14.10.2015 - S 11 SO 36/15
Streitigkeiten nach dem SGB XII (Sozialhilfe)
- OVG Sachsen, 11.01.2023 - 5 D 32/22
Elternteil; Vormund; analog
- BGH, 04.03.2015 - XII ZR 46/13
Ausgleichsansprüche des ehemaligen Lebensgefährten der Tochter wegen Arbeits- und ...
- OLG Frankfurt, 26.03.2015 - 15 U 266/07
Zur Auslegung von § 71a Abs. 1 AktG
- BGH, 22.03.2013 - V ZR 28/12
Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung: Leistungen in Erwartung einer ...
- FG Düsseldorf, 18.10.2006 - 4 K 1915/05
Abzug von Aufwendungen für Renovierungsarbeiten bei der Ermittlung eines ...
- VG Würzburg, 09.03.2023 - W 3 K 21.1364
Ausbildungsförderung, Rücknahme, Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen, ...
- OLG Brandenburg, 20.01.2020 - 9 UF 168/19
Beschwerde gegen einen Beschluss zum Zugewinnausgleich
- OLG Naumburg, 18.09.2001 - 9 U 91/01
Anspruch des Mieters auf Rükzahlung der geleisteten ...
- BAG, 18.05.1977 - 3 AZR 263/76
Nettolohn - Lehrer - Dozenten - Aufklärungspflicht - Abhängigkeit - ...
Querverweise
Auf § 685 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Geschäftsführung ohne Auftrag
- § 687 (Unechte Geschäftsführung)
Redaktionelle Querverweise zu § 685 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Unterhaltspflicht
- Allgemeine Vorschriften
- § 1601 (Unterhaltsverpflichtete) (zu § 685 II)