Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 26 - Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 - 822) |
(1) 1Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. 2Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.
(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.
anspruchs § 819Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß § 820Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt § 821Einrede der Bereicherung § 822Herausgabepflicht Dritter
Rechtsprechung zu § 816 BGB
1.113 Entscheidungen zu § 816 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 08.03.2024 - V ZR 176/22
Sicherungswirkung der Vormerkung zur Absicherung eines künftigen Anspruchs; ...
- OLG Nürnberg, 26.04.2024 - 15 U 736/23
Vorläufiger Insolvenzverwalter, Schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter, ...
- OLG Frankfurt, 17.02.2021 - 2 WF 286/20
Versorgungsausgleich: Bereicherungsansprüche nach § 30 VersAusglG als ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.11.2013 - XII ZR 19/11
Ungerechtfertigte Bereicherung: Wertersatzanspruch wegen Unmöglichkeit der ...
- OLG Nürnberg, 11.06.2024 - 14 U 203/23
Rechtsanwaltsgebühren, Grob fahrlässige Unkenntnis, Kfz-Haftpflichtversicherer, ...
Zum selben Verfahren:
- LG Nürnberg-Fürth, 05.01.2023 - 2 O 6786/21
Zur leistungsbefreienden Wirkung der Regulierung des KFZ-Haftpflichtversicherers ...
- LG Nürnberg-Fürth, 05.01.2023 - 2 O 6786/21
- BGH, 23.02.2018 - V ZR 302/16
Aufrechnung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Grundschuldzessionar mit ...
Zum selben Verfahren:
- LG Bonn, 25.09.2015 - 15 O 21/15
Erteilung der Zustimmung zur Löschung der Grundschuld
- OLG Köln, 21.11.2016 - 17 U 87/15
Wirksamkeit der Aufrechnung des Grundstückseigentümers mit einer ihm gegen den ...
- LG Bonn, 25.09.2015 - 15 O 21/15
§ 816 BGB in Nachschlagewerken
- § 816 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Bereicherungsrecht (Deutschland)
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 816 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Recht der Schuldverhältnisse
- Übertragung einer Forderung
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 989 (Schadensersatz nach Rechtshängigkeit) (zu § 816 I 1)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 354a I S. 2
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 48 (Ersatzaussonderung) (zu § 816 I 1)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 836 II (Wirkung der Überweisung) (zu § 816 II)