Bundes-Immissionsschutzgesetz
Sechster Teil - Lärmminderungsplanung (§§ 47a - 47f) |
1Dieser Teil des Gesetzes gilt für den Umgebungslärm, dem Menschen insbesondere in bebauten Gebieten, in öffentlichen Parks oder anderen ruhigen Gebieten eines Ballungsraums, in ruhigen Gebieten auf dem Land, in der Umgebung von Schulgebäuden, Krankenhäusern und anderen lärmempfindlichen Gebäuden und Gebieten ausgesetzt sind. 2Er gilt nicht für Lärm, der von der davon betroffenen Person selbst oder durch Tätigkeiten innerhalb von Wohnungen verursacht wird, für Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist.
Rechtsprechung zu § 47a BImSchG
58 Entscheidungen zu § 47a BImSchG in unserer Datenbank:
- VG Koblenz, 23.11.2017 - 4 K 10/17
Änderungsgenehmigung für den Nachtbetrieb des Windparks in Kratzenburg ist ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 11 N 16.13
Lärmaktionsplan Berlin; Anspruch auf Ausweisung als weiteres "ruhiges Gebiet"; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Berlin, 07.05.2013 - 10 K 301.11
Kein Anspruch auf Ausweisung des Wohngebiets auf der Havelinsel Schwanenwerder ...
- VG Berlin, 07.05.2013 - 10 K 301.11
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2016 - 4 L 158/15
Zuständigkeit für Lärmkartierung
- BVerwG, 07.01.2019 - 7 B 16.18
Verpflichtung zum Erlass von Lärmschutzmaßnahmen an einer bewohnten Straße; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Schleswig-Holstein, 09.11.2017 - 2 LB 22/13
Klage gegen Verkehrslärmbelästigung in einem Kurgebiet
- OVG Schleswig-Holstein, 09.11.2017 - 2 LB 22/13
- BVerwG, 12.11.2014 - 4 C 34.13
Flugverfahren; Abflugverfahren; Flugrouten; Umweltverträglichkeitsprüfung; ...
- OVG Schleswig-Holstein, 01.04.2020 - 5 LA 1/19
Zur Reichweite subjektiver Beteiligungsrechte des Bürgers bei der ...
- BVerwG, 18.12.2014 - 4 C 35.13
Flugverfahren; Flugroute; Umweltrechtsbehelf; Verbandsklage; ...
- VGH Bayern, 06.07.2020 - 11 ZB 18.1843
Verkehrszeichen oder -einrichtungen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 47a BImSchG:
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 II 1 (Geltungsbereich) (zu §§ 47a ff)