Bundeskriminalamtgesetz
Abschnitt 1 - Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes (§§ 1 - 6) |
(1) Der Bund unterhält ein Bundeskriminalamt zur Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten.
(2) 1Die Länder unterhalten für ihr Gebiet zentrale Dienststellen der Kriminalpolizei (Landeskriminalämter) zur Sicherung der Zusammenarbeit des Bundes und der Länder. 2Mehrere Länder können ein gemeinsames Landeskriminalamt unterhalten.
(3) Die Verfolgung sowie die Verhütung von Straftaten und die Aufgaben der sonstigen Gefahrenabwehr bleiben Sache der Länder, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
polizeilichen Angelegenheiten § 2Zentralstelle § 3Internationale Zusammenarbeit § 4Strafverfolgung § 4aAbwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus § 5Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes § 6Zeugenschutz
Rechtsprechung zu § 1 BKAG
8 Entscheidungen zu § 1 BKAG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13
Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig
- VG Berlin, 30.05.2013 - 2 K 57.12
Informationszugang durch Akteneinsicht beim Bundeskanzleramt in Akten über die ...
- VGH Hessen, 22.06.1995 - 6 UE 1668/92
Fehlende Rechtsgrundlage für die weitere Speicherung und Aufbewahrung ...
- VGH Hessen, 23.04.2002 - 10 UE 4135/98
Datenschutz: Löschungsanspruch; Unzulässigkeit der Speicherung; ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Hessen, 22.06.1995 - 6 UE 152/92
Fehlende Rechtsgrundlage für die weitere Speicherung und Aufbewahrung ...
- VGH Hessen, 22.06.1995 - 6 UE 152/92
- VG Wiesbaden, 11.11.1980 - IV/1 E 79/79
Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen; Richtiger Klagegegner bei einer ...
- LG Hamburg, 24.07.2009 - 324 O 327/08
Widerruf: (un-)wahre Behauptung, das Bundeskriminalamt sei am Abhören von ...
- VGH Hessen, 22.06.1995 - 6 UE 512/92
Querverweise
Auf § 1 BKAG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes
- § 4 (Strafverfolgung)