Bundeskriminalamtgesetz
Abschnitt 2 - Befugnisse des Bundeskriminalamtes (§§ 7 - 15) |
Unterabschnitt 1 - Zentralstelle (§§ 7 - 13) |
(1) 1Das Bundeskriminalamt ist im Rahmen seiner Aufgabe nach § 2 Abs. 3 Zentralstelle für den elektronischen Datenverbund zwischen Bund und Ländern. 2Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit den Innenministerien und Senatsinnenverwaltungen der Länder die in das polizeiliche Informationssystem einzubeziehenden Dateien. 3§ 36 bleibt unberührt.
(2) 1Zur Teilnahme am polizeilichen Informationssystem mit dem Recht, Daten zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 13 im automatisierten Verfahren einzugeben und, soweit dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, abzurufen, sind außer dem Bundeskriminalamt und den Landeskriminalämtern sonstige Polizeibehörden der Länder, die Bundespolizei sowie die mit der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben betrauten Behörden der Zollverwaltung und das Zollkriminalamt berechtigt. 2In den nach § 34 zu erlassenden Errichtungsanordnungen ist für jede automatisierte Datei des polizeilichen Informationssystems festzulegen, welche Behörden berechtigt sind, Daten einzugeben und abzurufen. 3Für die Eingabe gelten die §§ 7 bis 9 entsprechend.
(3) 1Nur die Behörde, die Daten zu einer Person eingegeben hat, ist befugt, diese zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen. 2Hat ein Teilnehmer des polizeilichen Informationssystems Anhaltspunkte dafür, daß Daten unrichtig sind, teilt er dies umgehend der eingebenden Behörde mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen. 3Sind Daten zu einer Person gespeichert, kann jeder Teilnehmer des polizeilichen Informationssystems weitere Daten ergänzend eingeben.
(4) 1Das Auswärtige Amt ist zum Abruf im automatisierten Verfahren der Fahndungsausschreibungen zur Festnahme und Aufenthaltsermittlung berechtigt, soweit dies für die Auslandsvertretungen in ihrer Eigenschaft als Paßbehörden erforderlich ist. 2Die Staatsanwaltschaften sind befugt, für Zwecke der Strafrechtspflege im automatisierten Verfahren abzurufen:
3Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere im polizeilichen Informationssystem gespeicherte Daten, die von den Staatsanwaltschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden, zum automatisierten Abruf freizugeben, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist.
(5) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens ist für andere Behörden nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes zur Erfüllung vollzugspolizeilicher Aufgaben mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und der Innenministerien und Senatsinnenverwaltungen der Länder zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist.
(6) 1Das Bundeskriminalamt hat bei jedem Zugriff für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Zugriff verantwortliche Dienststelle zu protokollieren. 2Die Auswertung der Protokolldaten ist nach dem Stand der Technik zu gewährleisten. 3Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 4Die Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen. 5Das Bundeskriminalamt trifft die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes.
Fassung aufgrund der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt | 25.12.2008 | |
01.07.2005 | Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei | 21.06.2005 | |
01.03.2005 | Gesetz zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften | 10.09.2004 |
polizeilicher personenbezogener Sammlungen der Zentralstelle § 8Dateien der Zentralstelle § 9Sonstige Dateien der Zentralstelle § 9aProjektbezogene gemeinsame Dateien § 10Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich § 11Polizeiliches Informationssystem § 12Datenschutz-
rechtliche Verantwortung im polizeilichen Informationssystem § 13Unterrichtung der Zentralstelle
Rechtsprechung zu § 11 BKAG
34 Entscheidungen zu § 11 BKAG in unserer Datenbank:
- VG Wiesbaden, 13.02.2009 - 6 L 93/09
Anspruch auf Löschung von Daten aus dem Schengener-Informations-System -SIS
Zum selben Verfahren:
- VG Wiesbaden, 25.05.2009 - 6 K 168/09
Löschung seiner Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS
- VG Wiesbaden, 25.05.2009 - 6 K 168/09
- OVG Saarland, 30.01.2018 - 2 A 269/16
Löschungs- und Feststellungsbegehren wegen unzulässiger Speicherung eines ...
- BVerwG, 09.06.2010 - 6 C 5.09
Polizeiliches Informationssystem; Verbunddatei; "Gewalttäter Sport" Speicherung; ...
- VG Karlsruhe, 14.04.2010 - 3 K 2956/09
Anspruch auf Datenlöschung aus Gewalttäterdatei der Polizei
- VG Karlsruhe, 14.04.2010 - 3 K 2309/09
Anspruch auf Datenlöschung aus polizeilicher Gewalttäterdatei
- BGH, 21.06.2017 - IV AR (VZ) 3/16
Widerruf der Zulassung eines Notars zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren ...
- VG Karlsruhe, 14.04.2010 - 3 K 1988/09
Anspruch auf Datenlöschung aus polizeilicher Gewalttäterdatei
- VG Düsseldorf, 10.01.2011 - 18 K 3229/10
Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch Speicherung ...
- VG Gelsenkirchen, 31.03.2009 - 17 K 2747/07
DNA-Analyse-Datei; DAD; Löschung; Sexualdelikt; Vergewaltigung; Speicherung; ...
Querverweise
Auf § 11 BKAG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes
- § 3 (Internationale Zusammenarbeit)
- Geldwäschegesetz (GwG a.F.)
- Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, Meldepflichten und Datenverwendung
- § 10 (Zentralstelle für Verdachtsmeldungen)