Bundeskriminalamtgesetz
Abschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 27 - 38) |
(1) 1Das Bundeskriminalamt kann bei ihm vorhandene personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und Fortbildung oder zu statistischen Zwecken nutzen, soweit eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist. 2Gleiches gilt für die Übermittlung an die Landeskriminalämter zu kriminalstatistischen Zwecken. 3Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.
(2) Das Bundeskriminalamt kann, wenn dies zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation polizeilichen Handelns erforderlich ist, personenbezogene Daten speichern und ausschließlich zu diesem Zweck nutzen.
vorschriften § 37Geltung des Bundesdatenschutz-
gesetzes § 38Einschränkung von Grundrechten
Rechtsprechung zu § 30 BKAG
2 Entscheidungen zu § 30 BKAG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 01.10.2024 - 1 BvR 1160/19
Bundeskriminalamtgesetz - Datenplattformen
- VG Hannover, 06.09.2023 - 10 A 602/22
Fahndungsausschreibung; Reichweite einer Fahndungsausschreibung nach § 30 Abs. 5 ...
Querverweise
Auf § 30 BKAG verweisen folgende Vorschriften:
- Geldwäschegesetz (GwG a.F.)
- Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, Meldepflichten und Datenverwendung
- § 10 (Zentralstelle für Verdachtsmeldungen)