Bundesnaturschutzgesetz
Kapitel 2 - Landschaftsplanung (§§ 8 - 12) |
(1) 1Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden auf der Grundlage der Landschaftsrahmenpläne für die Gebiete der Gemeinden in Landschaftsplänen, für Teile eines Gemeindegebiets in Grünordnungsplänen dargestellt. 2Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. 3Die Pläne sollen die in § 9 Absatz 3 genannten Angaben enthalten, soweit dies für die Darstellung der für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen erforderlich ist. 4Abweichende Vorschriften der Länder zum Inhalt von Landschafts- und Grünordnungsplänen sowie Vorschriften zu deren Rechtsverbindlichkeit bleiben unberührt.
(2) Landschaftspläne sind aufzustellen, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind.
(3) Die in den Landschaftsplänen für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen und können als Darstellungen oder Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 des Baugesetzbuches in die Bauleitpläne aufgenommen werden.
(4) Landschaftspläne sind mindestens alle zehn Jahre daraufhin zu prüfen, ob und in welchem Umfang mit Blick auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Kriterien eine Fortschreibung erforderlich ist.
(5) Werden in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Landschaftsrahmenplänen oder Landschaftsprogrammen dargestellt, so ersetzen diese die Landschaftspläne.
(6) 1Grünordnungspläne können aufgestellt werden. 2Insbesondere können sie aufgestellt werden zur
3Besteht ein Landschaftsplan, so sind Grünordnungspläne aus diesem zu entwickeln.
(7) 1Die Inhalte der Landschaftspläne und Grünordnungspläne werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. 2Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit und das Verfahren zur Aufstellung und Durchführung nach Landesrecht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 18.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.03.2022 | Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften | 18.08.2021 |
Rechtsprechung zu § 11 BNatSchG
48 Entscheidungen zu § 11 BNatSchG in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 18.09.2019 - 19 K 417.17
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2023 - 21 D 24/21
- VG Trier, 04.12.2018 - 5 K 10542/17
Keine Genehmigung des Teil-Flächennutzungsplans Windkraft der Verbandsgemeinde ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.10.2022 - 14 S 3815/21
Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von zwei Windenergieanlagen; ...
- VGH Bayern, 08.03.2023 - 15 ZB 22.2463
Tekturgenehmigung für Tiefgaragenzufahrt
- VGH Baden-Württemberg, 20.10.2022 - 14 S 3815/20
Rechtsschutz gegen die Baugenhemigung zur Errichtung einer Windkraftenergieanlage
- VG Ansbach, 23.10.2020 - AN 17 S 20.01693
Baugenehmigung zum Bau eines Mobilfunkmastes
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2014 - 11 A 1.12
Eigenständiger Grünordnungsplan; Satzung; Antragsbefugnis; Eigentümer von Flächen ...
- OVG Hamburg, 16.06.2016 - 1 Bf 258/12
Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses für die wasserwirtschaftliche ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2021 - 2 A 22.19
Biotopverbundplanung als umweltbezogene Stellungnahme; Berücksichtigung des ...
Querverweise
Auf § 11 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Landschaftsplanung
- Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
- Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen
- § 63 (Mitwirkungsrechte)