Bundesnaturschutzgesetz
Kapitel 7 - Erholung in Natur und Landschaft (§§ 59 - 62) |
(1) 1Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. 2An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. 3Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht für
2Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.
(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn
1. | die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder | |
2. | dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend. |
Rechtsprechung zu § 61 BNatSchG
159 Entscheidungen zu § 61 BNatSchG in unserer Datenbank:
- VG Ansbach, 08.08.2024 - AN 9 S 24.327
Bebaubarkeit des Areals der historischen Radrennbahn - Reichelsdorfer Keller
- OVG Hamburg, 16.06.2016 - 1 Bf 258/12
Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses für die wasserwirtschaftliche ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 27.06.2019 - 7 C 22.17
Artenschutz; Bestand; Lebensstätte; Naturhaushalt; Naturschutzverein; ...
- OVG Hamburg, 18.06.2020 - 1 Bf 484/19
Planfeststellungsbeschluss für die wasserwirtschaftliche Neuordnung der Alten ...
- BVerwG, 27.06.2019 - 7 C 22.17
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2023 - 2 K 123/21
Normenkontrolle eines sachlichen Teilflächennutzungsplans Wind
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2023 - 10 S 1914/22
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen; Prüfung der ...
- BVerwG, 14.09.2022 - 9 C 24.21
Verbandsklagebefugnis einer erst nach Klageerhebung anerkannten Umweltvereinigung
- VG München, 22.11.2018 - M 19 K 17.3993
Anordnung zur Beseitigung von zwei Terrassen an einem Gewässer erster Ordnung
- VG Cottbus, 27.06.2018 - 3 K 2208/16
Beseitigungsanordnung und Nutzungsuntersagung
- VGH Bayern, 01.08.2018 - 22 BV 17.1059
Änderung der Klagebefugnis gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für ...
Querverweise
Auf § 61 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Bußgeld- und Strafvorschriften
- § 69 (Bußgeldvorschriften)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Erholung in Natur und Landschaft
- § 47 (Freihaltung von Gewässern (zu § 61 BNatSchG))
- Vorkaufsrecht, Eigentumsbindung, Befreiungen
- § 54 (Befreiungen (zu § 67 BNatSchG))