Baugesetzbuch
3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232) |
2. Teil - Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung (§§ 200 - 216) |
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 200 - 202) |
1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt zu bestimmen. 2Die Rechtsverordnung nach Satz 1 gilt für die Anwendung der Regelungen in § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 31 Absatz 3, § 175 Absatz 2 Satz 2 und § 176 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. 3Ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. 4Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
5Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft treten. 6Sie muss begründet werden. 7Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. 8Die betroffenen Gemeinden und die auf Landesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbände sollen vor dem Erlass der Rechtsverordnung beteiligt werden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) vom 14.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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23.06.2021 | Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) | 14.06.2021 |
ermächtigung zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt § 202Schutz des Mutterbodens
Rechtsprechung zu § 201a BauGB
20 Entscheidungen zu § 201a BauGB in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 02.08.2024 - 15 ZB 24.196
Neuerrichtung eines Wohngebäudes und Gebot des "Einfügens"
- VG Karlsruhe, 10.07.2024 - 2 K 134/24
Zweifel an der Wirksamkeit einer Innenbereichssatzung; Festsetzungen über die Art ...
- OVG Hamburg, 16.08.2021 - 2 Bs 182/21
Wohnungsbauvorhaben in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt; ...
- OLG Frankfurt, 13.05.2024 - 20 W 65/24
Zeitpunkt des Eintritts der Bindungswirkung entsprechend § 878 BGB bei der ...
- VGH Bayern, 31.10.2023 - 5 N 22.2094
Zweckentfremdungsverbotsatzung der Stadt Nürnberg
- BVerwG, 24.04.2024 - 4 C 2.23
Zur Frage der Offenkundigkeit der Funktionslosigkeit einer Festsetzung in einem ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2023 - 10 B 15.18
Funktionslosigkeit - GFZ - Berliner Baunutzungsplan - Baublockrechtsprechung - ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2023 - 10 B 15.18
- KG, 24.11.2021 - 1 W 347/21
Begründung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten: ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 16.11.2021 - 1 W 347/21
Nichtigkeit der UmwandlungsVOBln 2021 Begründung oder Teilung von ...
- KG, 16.11.2021 - 1 W 347/21
- KG, 15.07.2022 - 1 W 258/22
Wohnungseigentumsrecht: Verteilung der Miteigentumsanteile in der ...
Querverweise
Auf § 201a BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Sicherung der Bauleitplanung
- Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
- § 25 (Besonderes Vorkaufsrecht)
- Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
- Zulässigkeit von Vorhaben
- § 31 (Ausnahmen und Befreiungen)
- Besonderes Städtebaurecht
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Schlussvorschriften
- § 250 (Bildung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten)