Baugesetzbuch
3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232) |
3. Teil - Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen (§§ 217 - 232) |
(1) 1War ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert, die Frist nach § 217 Abs. 2 einzuhalten, so ist ihm auf Antrag vom Landgericht, Kammer für Baulandsachen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses einreicht und die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. 2Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen, statt. 3Nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(2) Ist der angefochtene Verwaltungsakt ein Enteignungsbeschluss und ist der bisherige Rechtszustand bereits durch den neuen Rechtszustand ersetzt (§ 117 Abs. 5), so kann das Gericht im Falle der Wiedereinsetzung den Enteignungsbeschluss nicht aufheben und hinsichtlich des Gegenstands der Enteignung oder der Art der Entschädigung nicht ändern.
vorschriften § 222Beteiligte § 223Anfechtung von Ermessens-
entscheidungen § 224Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung § 225Vorzeitige Ausführungsanordnung § 226Urteil § 227Säumnis eines Beteiligten § 228Kosten des Verfahrens § 229Berufung, Beschwerde § 230Revision § 231Einigung § 232Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate) für Baulandsachen
Rechtsprechung zu § 218 BauGB
8 Entscheidungen zu § 218 BauGB in unserer Datenbank:
- BGH, 10.12.1998 - III ZR 2/98
Rechtsfolgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung durch die Verwaltungsbehörde
- OLG Hamm, 20.08.1998 - 16 U (Baul) 4/98
Streit um die Höhe einer Entschädigung für die Wertminderung eines Grundstückes; ...
- VGH Baden-Württemberg, 05.12.2007 - 3 S 918/06
Rückerstattung von Ausgleichsbeiträgen bzw Wegfall einer entsprechenden ...
- OVG Niedersachsen, 19.05.2011 - 1 KN 138/10
Zulässigkeit der Orientierung des Bekanntmachungshinweises bei einem ...
- OLG Hamm, 26.11.1998 - 16 U (Baul) 10/98
Sonderzuweisung der Berufungen in Baulandsachen für das Land Nordrhein-Westfalen
- OLG Stuttgart, 10.08.1993 - 10 U (Baul) 273/92
Schutzwürdiges Interesse des Umlegungsausschusses, seine im Widerspruchsverfahren ...
- LG Darmstadt, 22.11.1996 - 9 O (B) 12/96
Baurecht: Widerspruch im Umlageverfahren als Sachurteilsvoraussetzung, ...
- LG Karlsruhe, 08.04.2011 - 16 O 20/09
Baulandsache: Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit eines Umlegungsplans; ...
Querverweise
Auf § 218 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Sonstige Vorschriften
- Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
- § 221 (Allgemeine Verfahrensvorschriften)