Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
4. Teil - Bodenordnung (§§ 45 - 84) |
2. Abschnitt - Vereinfachte Umlegung (§§ 80 - 84) |
(1) 1Die Gemeinde übersendet dem Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung, teilt den Zeitpunkt der Bekanntmachung nach § 83 Abs. 1 mit und ersucht diese, die Rechtsänderungen in das Grundbuch und in das Liegenschaftskataster einzutragen. 2§ 74 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Für die Kosten der vereinfachten Umlegung gelten die §§ 78 und 79 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24.06.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
20.07.2004 | Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) | 24.06.2004 |
Rechtsprechung zu § 84 BauGB
8 Entscheidungen zu § 84 BauGB in unserer Datenbank:
- FG Rheinland-Pfalz, 16.05.2013 - 4 K 1074/10
Keine Grunderwerbsteuerbefreiung für Mehrzuteilung im Rahmen eines förmlichen ...
- FG Baden-Württemberg, 19.11.2008 - 1 K 188/05
Rückerwerb von Ersatzgrundstücken im Rahmen einer freiwilligen Baulandumlegung ...
- LG München I, 20.04.2011 - 9 O 10648/10
Voraussetzungen einer vereinfachten Umlegung durch Grundstücksflächentausch
- VGH Baden-Württemberg, 09.11.2000 - 2 S 2324/98
Erschließungskosten; Umlegung
- VG Wiesbaden, 17.03.2022 - 1 L 1937/19
Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Heranziehung zu ...
- BGH, 20.03.1997 - III ZR 133/96
Begriff der Herbeiführung einer ordnungsmäßigen Bebauung einschließlich ...
- BayObLG, 28.01.1981 - BReg. 2 Z 107/80
Grenzregelung; Konstitutiv; Rechtsverhältnisse; Änderung; Dingliche Surrogation; ...
- OLG Frankfurt, 16.02.1976 - 20 W 751/75
Unanfechtbare Grenzregelungsbeschlüsse; Vorliegen der gesetzlichen ...
§ 84 BauGB in Nachschlagewerken
- § 84 BauGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Vereinfachte Umlegung
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 84 BauGB:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 38