Erneuerbare-Energien-Gesetz
Teil 5 - Transparenz (§§ 45 - 56) |
Abschnitt 1 - Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten (§§ 45 - 52) |
(1) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, auf ihren Internetseiten
1. | die Angaben nach den §§ 45 bis 49 unverzüglich nach ihrer Übermittlung und | |
2. | einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen nach den §§ 45 bis 49 mitgeteilten Daten unverzüglich nach dem 30. September eines Jahres |
zu veröffentlichen und bis zum Ablauf des Folgejahres vorzuhalten; § 48 Abs. 1 bleibt unberührt.
(1a) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die nach § 35 Absatz 1 vergüteten und nach § 37 Absatz 1 vermarkteten Strommengen nach Maßgabe der Ausgleichsmechanismusverordnung auf einer gemeinsamen Internetseite in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen.
(2) Die Angaben und der Bericht müssen eine sachkundige dritte Person in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die ausgeglichenen Energiemengen und Vergütungszahlungen vollständig nachvollziehen zu können.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2012 | Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien | 28.07.2011 |
Rechtsprechung zu § 52 EEG
17 Entscheidungen zu § 52 EEG in unserer Datenbank:
- BGH, 14.12.2021 - XIII ZR 1/21
Sanktion bei Meldepflichtverstoß - Solarstromerzeugung: Nachträgliche ...
- OLG Düsseldorf, 29.05.2024 - 3 Kart 237/23
- OLG Hamm, 28.03.2017 - 22 U 137/16
Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der Meldung einer Windenergieanlage zum ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 04.05.2017 - 22 U 137/16
Kostenentscheidung nach Anerkenntnis
- OLG Hamm, 04.05.2017 - 22 U 137/16
- BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 147/16
Netzbetreiber hat Anspruch auf Rückzahlung von Einspeisevergütung wegen ...
- BGH, 08.05.2018 - VIII ZR 71/17
Kürzung der Einspeisevergütung als mildere Sanktion für einen Meldepflichtverstoß ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.03.2018 - VIII ZR 71/17
Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers gegenüber der ...
- BGH, 20.03.2018 - VIII ZR 71/17
- OVG Schleswig-Holstein, 21.02.2020 - 1 MB 24/19
Radaranlage als Anlage im Sinne des § 35 Abs 1 Nr 5 BauGB
- BGH, 19.09.2017 - VIII ZR 232/16
Erneuerbare Energien: Rechtmäßigkeit der Verringerung der Einspeisevergütung als ...
- BGH, 19.09.2017 - VIII ZR 281/16
Erneuerbare Energien: Anspruch eines Netzbetreibers auf Rückforderung von ...
Querverweise
Auf § 52 EEG verweisen folgende Vorschriften:
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Rechtsschutz und behördliches Verfahren
- § 61 (Aufgaben der Bundesnetzagentur)
- Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen
- § 64e (Verordnungsermächtigung zum Anlagenregister)