EG-Vertrag
4. Teil - Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (Art. 182 - 188) |
Die Mitgliedstaaten kommen überein, die außereuropäischen Länder und Hoheitsgebiete, die mit Dänemark, Frankreich, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich besondere Beziehungen unterhalten, der Gemeinschaft zu assoziieren. Diese Länder und Hoheitsgebiete, im folgenden als "Länder und Hoheitsgebiete" bezeichnet, sind in Anhang II zu diesem Vertrag aufgeführt.
Ziel der Assoziierung ist die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Länder und Hoheitsgebiete und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Gemeinschaft.
Entsprechend den in der Präambel dieses Vertrags aufgestellten Grundsätzen soll die Assoziierung in erster Linie den Interessen der Einwohner dieser Länder und Hoheitsgebiete dienen und ihren Wohlstand fördern, um sie der von ihnen erstrebten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung entgegenzuführen.
Rechtsprechung zu Art. 182 EG
27 Entscheidungen zu Art. 182 EG in unserer Datenbank:
- EuGH, 31.10.2019 - C-395/17
Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel ...
- EuGH, 31.10.2019 - C-391/17
Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - ...
- EuGH, 21.09.1999 - C-106/97
DADI und Douane-Agenten
- Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2014 - C-24/12
X BV - Art. 63 AEUV - Räumlicher Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit - ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 05.06.2014 - C-24/12
X BV - Freier Kapitalverkehr - Beschränkungen - Ausschüttung von Dividenden aus ...
- EuGH, 05.06.2014 - C-24/12
- EuGH, 22.06.2000 - C-147/96
Niederlande / Kommission
- BGH, 06.07.1989 - IX ZR 280/88
Feststellungsklage - Zwischenfeststellung - Feststellung eines ...
- Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1999 - C-17/98
Emesa Sugar
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 08.02.2000 - C-17/98
Emesa Sugar
- EuGH, 08.02.2000 - C-17/98
- Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-145/04
GENERALANWALT ANTONIO TIZZANO TRÄGT SEINE SCHLUSSANTRÄGE IN ZWEI RECHTSSACHEN ...
Querverweise
Auf Art. 182 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete
- Art. 188 (ex-Art. 136a)
- Die Organe der Gemeinschaft
- Vorschriften über die Organe
- Die Organe
- Der Gerichtshof
- Art. 239 (ex-Art. 182)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 182 EG:
- EG-Vertrag (EG)
- Allgemeine und Schlußbestimmungen
- Art. 299 III UA 1 (ex-Art. 227) (zu Art. 182 ff)