Einführungsgesetz BGB
7. Teil - Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten (Art. 238 - 253) |
§ 1 Informationspflichten bei Verbraucherbauverträgen
Der Unternehmer ist nach § 650j des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung eine Baubeschreibung in Textform zur Verfügung zu stellen.
§ 2 Inhalt der Baubeschreibung
(1) In der Baubeschreibung sind die wesentlichen Eigenschaften des angebotenen Werks in klarer Weise darzustellen. Sie muss mindestens folgende Informationen enthalten:
1. | allgemeine Beschreibung des herzustellenden Gebäudes oder der vorzunehmenden Umbauten, gegebenenfalls Haustyp und Bauweise, | |
2. | Art und Umfang der angebotenen Leistungen, gegebenenfalls der Planung und der Bauleitung, der Arbeiten am Grundstück und der Baustelleneinrichtung sowie der Ausbaustufe, | |
3. | Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansichten, Grundrisse und Schnitte, | |
4. | gegebenenfalls Angaben zum Energie-, zum Brandschutz- und zum Schallschutzstandard sowie zur Bauphysik, | |
5. | Angaben zur Beschreibung der Baukonstruktionen aller wesentlichen Gewerke, | |
6. | gegebenenfalls Beschreibung des Innenausbaus, | |
7. | gegebenenfalls Beschreibung der gebäudetechnischen Anlagen, | |
8. | Angaben zu Qualitätsmerkmalen, denen das Gebäude oder der Umbau genügen muss, | |
9. | gegebenenfalls Beschreibung der Sanitärobjekte, der Armaturen, der Elektroanlage, der Installationen, der Informationstechnologie und der Außenanlagen. |
(2) Die Baubeschreibung hat verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks zu enthalten. Steht der Beginn der Baumaßnahme noch nicht fest, ist ihre Dauer anzugeben.
§ 3 Widerrufsbelehrung
(1) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 650l Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in Textform über sein Widerrufsrecht zu belehren. Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte in einer an das benutzte Kommunikationsmittel angepassten Weise deutlich machen. Sie muss Folgendes enthalten:
1. | einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf, | |
2. | einen Hinweis darauf, dass der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgt und keiner Begründung bedarf, | |
3. | den Namen, die ladungsfähige Anschrift und die Telefonnummer desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse, | |
4. | einen Hinweis auf die Dauer und den Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt, und | |
5. | einen Hinweis darauf, dass der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz nach § 357e des Bürgerlichen Gesetzbuchs schuldet, wenn die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen ist. |
(2) Der Unternehmer kann seine Belehrungspflicht dadurch erfüllen, dass er dem Verbraucher das in Anlage 10 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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28.05.2022 | Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz | 10.08.2021 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren | 28.04.2017 |
öffnungsklausel Art. 240(weggefallen) Art. 241(weggefallen) Art. 242Informations-
pflichten bei Teilzeit-
Wohnrechteverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungs-
verträgen sowie Tauschsystem-
verträgen Art. 243Ver-
und Entsorgungs-
bedingungen Art. 244Abschlagszahlungen beim Hausbau Art. 245(weggefallen) Art. 246Informations-
pflichten beim Verbrauchervertrag Art. 246aInformations-
pflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanz-
dienstleistungen Art. 246bInformations-
pflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanz-
dienstleistungen Art. 246cInformations-
pflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr Art. 246dAllgemeine Informations-
pflichten für Betreiber von Online-
Marktplätzen Art. 246eVerbotene Verletzung von Verbraucher-
interessen und Bußgeldvorschriften Art. 247Informations-
pflichten bei Verbraucher-
darlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungs-
verträgen Art. 247aAllgemeine Informations-
pflichten bei Verbraucher-
darlehensverträgen, Verträgen über entgeltliche Finanzierungshilfen und deren Vermittlung Art. 248Informations-
pflichten bei der Erbringung von Zahlungs-
dienstleistungen Art. 249Informations-
pflichten bei Verbraucherbau-
verträgen Art. 250Informations-
pflichten bei Pauschalreise-
verträgen Art. 251Informations-
pflichten bei Vermittlung verbundener Reiseleistungen Art. 252Sicherungsschein; Mitteilungspflicht des Absicherers Art. 253Zentrale Kontaktstelle
Rechtsprechung zu Art. 249 EGBGB
33 Entscheidungen zu Art. 249 EGBGB in unserer Datenbank:
- LG Flensburg, 12.07.2024 - 3 O 65/24
Fehlen der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung führt nicht zur Verlängerung ...
- OLG Rostock, 23.11.2022 - 4 U 14/22
Widerrufsbelehrung in verbundenem Darlehensvertrag
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 19.04.2023 - 10 U 33/23
Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherbau- sowie eines Planungsvertrags
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 23.05.2023 - 10 U 33/23
Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherbau- sowie eines Planungsvertrags
- OLG Stuttgart, 23.05.2023 - 10 U 33/23
- OLG Oldenburg, 27.10.2022 - 8 U 38/21
Keine Baugenehmigung, kein Zahlungsanspruch!
- BGH, 16.03.2023 - VII ZR 94/22
Kein Verbraucherbauvertrag bei Vertrag über einzelnes Gewerk eines ...
- LG Regensburg, 15.05.2024 - 31 O 1892/23
- LG Regensburg, 15.05.2024 - 31 O 1891/23
Zum selben Verfahren:
- LG Regensburg, 24.04.2024 - 31 O 1891/23
Ausübung des Widerrufsrechts, Widerrufsbelehrung, Widerrufserklärung, ...
- LG Regensburg, 24.04.2024 - 31 O 1891/23
Querverweise
Auf Art. 249 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- § 356e (Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen)