Einkommensteuergesetz
IV. Tarif (§§ 31 - 34b) |
(1) 1Auf Antrag des Steuerpflichtigen wird nach Ablauf von drei Veranlagungszeiträumen (Betrachtungszeitraum) unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 eine Tarifermäßigung nach Satz 2 gewährt. 2Ist die Summe der tariflichen Einkommensteuer, die innerhalb des Betrachtungszeitraums auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 entfällt, höher als die Summe der nach Absatz 2 ermittelten fiktiven tariflichen Einkommensteuer, die innerhalb des Betrachtungszeitraums auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 entfällt, wird bei der Steuerfestsetzung des letzten Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeitraum die tarifliche Einkommensteuer um den Unterschiedsbetrag ermäßigt. 3Satz 1 gilt nicht, wenn nur in einem Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt werden.
(2) 1Die fiktive tarifliche Einkommensteuer, die auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 entfällt, wird für jeden Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums gesondert ermittelt. 2Dabei treten an die Stelle der tatsächlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 die nach Satz 3 zu ermittelnden durchschnittlichen Einkünfte. 3Zur Ermittlung der durchschnittlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wird die Summe der tatsächlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft der Veranlagungszeiträume eines Betrachtungszeitraums gleichmäßig auf die Veranlagungszeiträume des Betrachtungszeitraums verteilt.
(3) 1Die auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 entfallende tarifliche Einkommensteuer im Sinne des Absatzes 1 ermittelt sich aus dem Verhältnis der positiven steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zur Summe der positiven Einkünfte. 2Entsprechendes gilt bei der Ermittlung der fiktiven tariflichen Einkommensteuer. 3Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, werden für die Ermittlung der Einkünfte jeder Einkunftsart im Sinne des Satzes 1 die Einkünfte beider Ehegatten zusammengerechnet.
(4) Bei der Ermittlung der tatsächlichen und der durchschnittlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne der Absätze 2 und 3 bleiben außer Betracht:
1. | außerordentliche Einkünfte nach § 34 Absatz 2, | |
2. | nach § 34a begünstigte nicht entnommene Gewinne sowie | |
3. | Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des § 34b Absatz 1 und 2. |
(5) 1Die Inanspruchnahme der Tarifermäßigung ist nur zulässig, wenn
1. | für negative Einkünfte, die im ersten Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums erzielt wurden, kein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 in den letzten Veranlagungszeitraum eines vorangegangenen Betrachtungszeitraums vorgenommen wurde, | |
2. | für negative Einkünfte, die im zweiten und dritten Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums erzielt wurden, kein Antrag nach § 10d Absatz 1 Satz 6 gestellt wurde, | |
3. | der Steuerpflichtige kein Unternehmer in Schwierigkeiten im Sinne der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (2014/C 204/01) (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1) ist, | |
4. | ein Steuerpflichtiger, der zu einer Rückzahlung von Beihilfen auf Grund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflichtet worden ist, dieser Rückforderungsanordnung vollständig nachgekommen ist, | |
5. | der Steuerpflichtige weder einen der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1) genannten Verstöße oder Vergehen noch einen Betrug gemäß Artikel 10 Absatz 3 dieser Verordnung in dem Zeitraum begangen hat, der in den delegierten Rechtsakten auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 4 dieser Verordnung festgelegt ist, und | |
6. | ein Steuerpflichtiger mit Einkünften aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft oder Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft versichert, dass er für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids, mit dem die Tarifermäßigung gewährt wird, die Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik einhalten wird. |
2Der Steuerpflichtige hat bei der Beantragung der Tarifermäßigung zu erklären, dass die in Satz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Voraussetzungen bestehen. 3Der Steuerpflichtige hat dem zuständigen Finanzamt nach Beantragung der Tarifermäßigung unverzüglich mitzuteilen, wenn eine der in Satz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.
(6) 1Ist für einen Veranlagungszeitraum, in dem eine Tarifermäßigung nach Absatz 1 gewährt wurde, bereits ein Einkommensteuerbescheid erlassen worden, ist dieser zu ändern, soweit sich in einem Einkommensteuerbescheid des Betrachtungszeitraums Besteuerungsgrundlagen ändern. 2Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem sich die Besteuerungsgrundlagen geändert haben. 3Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 36 Absatz 2 Nummer 4 entsprechend für die Anrechnungsverfügung.
(7) 1Wird während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids, mit dem die Tarifermäßigung für den jeweiligen Betrachtungszeitraum gewährt wird, einer der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 genannten Verstöße durch die zuständige Behörde festgestellt, ist eine Tarifermäßigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 rückgängig zu machen. 2Ein solcher Verstoß gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 der Abgabenordnung. 3Der Steuerpflichtige hat einen Verstoß unverzüglich nach dessen Feststellung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. 4Die Festsetzungsfrist für die Steuer endet nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Finanzbehörde von dem Verstoß nach Satz 1 Kenntnis erlangt hat.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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23.06.2022 | Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) | 19.06.2022 | |
01.01.2021 | Jahressteuergesetz 2020 | 21.12.2020 | |
30.01.2020 | Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 12.12.2019 | |
31.07.2014 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 25.07.2014 | |
01.01.2007 | Jahressteuergesetz 2007 | 13.12.2006 | |
01.01.2007 | Steueränderungsgesetz 2007 | 19.07.2006 |
ausgleich § 32Kinder, Freibeträge für Kinder § 32aEinkommensteuertarif § 32bProgressions-
vorbehalt § 32cTarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft § 32dGesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen § 33Außergewöhnliche Belastungen § 33aAußergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen § 33bPauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen § 34Außerordentliche Einkünfte § 34aBegünstigung der nicht entnommenen Gewinne § 34bSteuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen
Rechtsprechung zu § 32c EStG
254 Entscheidungen zu § 32c EStG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 08.12.2021 - 2 BvL 1/13
Für das Jahr 2007 erfolgte steuerliche Privilegierung von Gewinneinkünften ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 14.12.2012 - 1 K 2309/09
Reichensteuer teilweise verfassungswidrig
- FG Düsseldorf, 14.12.2012 - 1 K 2309/09
- BFH, 04.02.2016 - III R 12/14
Änderung des Einkommensteuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO - Versagung der ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 13.03.2014 - 14 K 3588/11
Änderungsbefugnis gemäß § 174 Abs. 4 AO : Versagung der Tarifbegrenzung für ...
- FG Düsseldorf, 13.03.2014 - 14 K 3588/11
- FG Niedersachsen, 24.04.2024 - 4 K 6/24
Günstigerprüfung; Tarifermäßigung; Tarifglättung; tarifliche Einkommensteuer; ...
- BFH, 09.01.2009 - IV B 27/08
Keine Tarifbegünstigung gemäß § 32c EStG 1996 des Übernahmegewinns nach §§ 4 ff. ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 24.01.2008 - 11 K 236/98
Anwendung der Tarifbegünstigung gem. § 32c Einkommensteuergesetz (EStG) auf ...
- FG Niedersachsen, 24.01.2008 - 11 K 236/98
- BFH, 12.06.2013 - X R 9/12
Keine Tarifbegrenzung nach § 32c EStG 2007 bei außerordentlichen Gewinneinkünften
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 15.02.2012 - 7 K 4708/09
Gewährug der Tarifbegrenzung nach § 32c EStG für den EUR 5.000.000 übersteigenden ...
- FG Düsseldorf, 15.02.2012 - 7 K 4708/09
- BFH, 11.08.2011 - I B 179/10
Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften - § 32c EStG 1996 - Organschaft - ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 32c EStG
20.01.2022 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 32c sowie § 32b Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes) | BGBl. I S. 185 |
21.07.2006 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 32c des Einkommensteuergesetzes) | BGBl. I S. 1857 |
Querverweise
Auf § 32c EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
- § 2 (Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen)
- VI. Steuererhebung
- 1. Erhebung der Einkommensteuer
- § 36 (Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 52 (Anwendungsvorschriften)