Energiewirtschaftsgesetz
Teil 3 - Regulierung des Netzbetriebs (§§ 11 - 35) |
Abschnitt 3 - Netzzugang, Messstellenbetrieb (§§ 20 - 28c) |
(1) Verbindungsleitungen zwischen Deutschland und anderen Staaten oder LNG- und Gasspeicheranlagen können von der Anwendung der §§ 8 bis 10e sowie §§ 20 bis 28 befristet ausgenommen werden, wenn
1. | durch die Investition der Wettbewerb bei der Gasversorgung und die Versorgungssicherheit verbessert werden, | |
2. | es sich um größere neue Infrastrukturanlagen im Sinne des Artikels 36 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG handelt, bei denen insbesondere das mit der Investition verbundene Risiko so hoch ist, dass die Investition ohne eine Ausnahmegenehmigung nicht getätigt würde, | |
3. | die Infrastruktur Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person ist, die entsprechend der §§ 8 bis 10e von den Netzbetreibern getrennt ist, in deren Netzen die Infrastruktur geschaffen wird, | |
4. | von den Nutzern dieser Infrastruktur Entgelte erhoben werden und | |
5. | die Ausnahme sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb auf den jeweiligen Märkten, die wahrscheinlich von der Investition betroffen sein werden, auf das effiziente Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes, auf das effiziente Funktionieren der betroffenen regulierten Netze oder auf die Erdgasversorgungssicherheit der Europäischen Union auswirkt. |
(2) Absatz 1 gilt auch für Kapazitätsaufstockungen bei vorhandenen Infrastrukturen, die insbesondere hinsichtlich ihres Investitionsvolumens und des zusätzlichen Kapazitätsvolumens bei objektiver Betrachtung wesentlich sind, und für Änderungen dieser Infrastrukturen, die die Erschließung neuer Gasversorgungsquellen ermöglichen.
(3) 1Auf Antrag des betroffenen Gasversorgungsunternehmens entscheidet die Regulierungsbehörde, ob die vom Antragsteller nachzuweisenden Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 vorliegen. 2Die Prüfung und das Verfahren richten sich nach Artikel 36 Absatz 3 bis 9 der Richtlinie 2009/73/EG. 3Die Regulierungsbehörde hat eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 nach Maßgabe einer endgültigen Entscheidung der Kommission nach Artikel 36 Absatz 9 der Richtlinie 2009/73/EG zu ändern oder aufzuheben; die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(4) Die Entscheidungen werden von der Regulierungsbehörde auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht vom 16.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
27.07.2021 | Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht | 16.07.2021 | |
12.12.2019 | Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/692 des Europäischen Parlamentes und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt | 05.12.2019 | |
04.08.2011 | Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften | 26.07.2011 |
netzen; Festlegungskompetenz § 20aLieferantenwechsel § 21Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Festlegungskompetenz § 21aRegulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung; Festlegungskompetenz § 21bSondervorschriften für regulatorische Ansprüche und Verpflichtungen der Transportnetz-
betreiber; Festlegungskompetenz § 21c(weggefallen) § 21d(weggefallen) § 21e(weggefallen) § 21f(weggefallen) § 21g(weggefallen) § 21h(weggefallen) § 21i(weggefallen) § 22Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen § 23Erbringung von Ausgleichsleistungen § 23aGenehmigung der Entgelte für den Netzzugang § 23bVeröffentlichungen der Regulierungsbehörde; Festlegungskompetenz § 23cVeröffentlichungs-
pflichten der Netzbetreiber § 23dVerordnungs-
ermächtigung zur Transparenz der Kosten und Entgelte für den Zugang zu Energieversorgungs-
netzen § 24Bundeseinheitliche Übertragungs-
netzentgelte § 24aBundeszuschüsse; Festlegungskompetenz § 24bZuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetz-
kosten; Zahlungsmodalitäten § 24c(weggefallen) § 25Ausnahmen vom Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang mit unbedingten Zahlungs-
verpflichtungen § 26Zugang zu LNG-Anlagen, vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und Gasspeicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas § 27Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen § 28Zugang zu Gasspeicheranlagen; Verordnungs-
ermächtigung § 28aNeue Infrastrukturen § 28bBestandsleitungen zwischen Deutschland und einem Drittstaat § 28cTechnische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungs-
leitungen mit Drittstaaten
Rechtsprechung zu § 28a EnWG
27 Entscheidungen zu § 28a EnWG in unserer Datenbank:
- BGH, 05.04.2022 - EnVR 36/21
Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Wirksamkeit einer Entscheidung der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 26.05.2021 - 3 Kart 845/19
Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Transport von russischem ...
- OLG Düsseldorf, 29.05.2021 - 3 Kart 845/19
Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Gas-Release-Programm und ...
- OLG Düsseldorf, 26.05.2021 - 3 Kart 845/19
- OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 1203/16
Kosten eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 30.12.2016 - 3 Kart 1203/16
Aussetzung des Vollzugs des Vergleichsvertrages zwischen der Bundesnetzagentur ...
- OLG Düsseldorf, 27.07.2017 - 3 Kart 1203/16
Aufhebung einer Zwischenentscheidung, mit der ein öffentlich-rechtlicher ...
- OLG Düsseldorf, 11.10.2017 - 3 Kart 1203/16
OPAL Gasleitung zur vollständigen Nutzung freigegeben
- OLG Düsseldorf, 30.12.2016 - 3 Kart 1203/16
- OLG Düsseldorf, 25.08.2021 - 3 Kart 211/20
Nord Stream 2 gegen Bundesnetzagentur
- OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 117/21
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Zulässigkeit der Vorteilsabschöpfung gem. § 33 Abs. 1 EnWG ; Maßgebliche Erlöse ...
Querverweise
Auf § 28a EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Behörden
- Allgemeine Vorschriften
- § 58 (Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 91 (Gebührenpflichtige Handlungen)
- Evaluierung, Schlussvorschriften
- § 118 (Übergangsregelungen)