Energiewirtschaftsgesetz
Teil 5 - Planfeststellung, Wegenutzung (§§ 43 - 48a) |
1Der bisherige Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Gemeinde spätestens ein Jahr vor Bekanntmachung der Gemeinde nach § 46 Absatz 3 diejenigen Informationen über die technische und wirtschaftliche Situation des Netzes zur Verfügung zu stellen, die für eine Bewertung des Netzes im Rahmen einer Bewerbung um den Abschluss eines Vertrages nach § 46 Absatz 2 Satz 1 erforderlich sind. 2Zu den Informationen über die wirtschaftliche Situation des Netzes gehören insbesondere
1. | die im Zeitpunkt der Errichtung der Verteilungsanlagen jeweils erstmalig aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten gemäß § 255 des Handelsgesetzbuchs, | |
2. | das Jahr der Aktivierung der Verteilungsanlagen, | |
3. | die jeweils in Anwendung gebrachten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern und | |
4. | die jeweiligen kalkulatorischen Restwerte und Nutzungsdauern laut den betreffenden Bescheiden der jeweiligen Regulierungsbehörde. |
3Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt Entscheidungen über den Umfang und das Format der zur Verfügung zu stellenden Daten durch Festlegung gegenüber den Energieversorgungsunternehmen treffen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung vom 27.01.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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03.02.2017 | Gesetz zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung | 27.01.2017 |
beschluss, Plangenehmigung § 43cRechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung § 43dPlanänderung vor Fertigstellung des Vorhabens § 43eRechtsbehelfe § 43fÄnderungen im Anzeigeverfahren § 43gProjektmanager § 43hAusbau des Hochspannungsnetzes § 43iÜberwachung § 43jLeerrohre für Hochspannungs-
leitungen § 43kZurverfügungstellung von Geodaten § 43lRegelungen zum Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen § 43mAnwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 § 44Vorarbeiten § 44aVeränderungssperre, Vorkaufsrecht § 44bVorzeitige Besitzeinweisung § 44cZulassung des vorzeitigen Baubeginns § 45Enteignung § 45aEntschädigungs-
verfahren § 45bParallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren § 46Wegenutzungsverträge § 46aAuskunftsanspruch der Gemeinde § 47Rügeobliegenheit, Präklusion § 48Konzessionsabgaben § 48aDuldungspflicht bei Transporten
Rechtsprechung zu § 46a EnWG
30 Entscheidungen zu § 46a EnWG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 3 Kart 11/17
Wirksamkeit der Neuregelung der Veröffentlichungspflichten der Betreiber von Gas- ...
- OLG Düsseldorf, 05.09.2018 - 3 Kart 101/17
Schwärzung von unternehmensbezogenen Daten des Betreibers eines ...
- OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 3 Kart 16/17
Zum selben Verfahren:
- BGH, 11.12.2018 - EnVR 21/18
Klage des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes gegen die ...
- BGH, 11.12.2018 - EnVR 21/18
- OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 3 Kart 28/17
Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung Netzbetreiber bezogener Daten durch die ...
- OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - 3 Kart 84/17
Zulässigkeit der Veröffentlichung von Aufwands- und Strukturparametern der ersten ...
- OLG Düsseldorf, 17.10.2018 - 3 Kart 82/17
Zulässigkeit der Veröffentlichung von Aufwands- und Strukturparametern der ersten ...
- OLG Düsseldorf, 30.11.2017 - 5 Kart 33/16
Regulierungsbehörde hat Daten der Netzbetreiber zu veröffentlichen
Zum selben Verfahren:
- BGH, 11.12.2018 - EnVR 1/18
Klage des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes gegen die ...
- BGH, 11.12.2018 - EnVR 1/18
- VG Saarlouis, 27.10.2022 - 5 K 795/19
Querverweise
Auf § 46a EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Planfeststellung, Wegenutzung
- § 46 (Wegenutzungsverträge)