Energiewirtschaftsgesetz
Teil 6 - Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung (§§ 49 - 53b) |
(1) 1Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. 2Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(2) 1Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von
eingehalten worden sind. 2Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zu Grundsätzen und Verfahren der Einführung technischer Sicherheitsregeln nähere Bestimmungen treffen, soweit die technischen Sicherheitsregeln den Betrieb von Energieanlagen betreffen. 3Die Festlegungsbefugnis nach Satz 2 umfasst insbesondere den Erlass von Vorgaben zu den Verfahrensschritten, zum zeitlichen Ablauf der Verfahren, zum Verfahren der Entscheidungsfindung und zur Ausgestaltung und Wirkung von verbandsinternen Rechtsbehelfen. 4Die Bundesnetzagentur ist befugt, sich jederzeit an den Beratungen im Rahmen der Verfahren zur Erstellung der technischen Regeln nach Satz 1 zu beteiligen, Auskünfte und Stellungnahmen zum Stand der Beratungen einzuholen und den in Satz 1 bezeichneten Verbänden aufzugeben, binnen einer angemessener Frist einen Entwurf der technischen Sicherheitsregeln zur verbandsinternen Entscheidung einzubringen. 5Teil 8 dieses Gesetzes ist anzuwenden.
(2a) Unbeschadet sonstiger Anforderungen nach Absatz 1 müssen bei der Errichtung oder Erneuerung von Anlagen zur landseitigen Stromversorgung für den Seeverkehr die technischen Spezifikationen der Norm IEC/ISO/IEEE 80005-1, Edition 1.0, Juli 2012,* eingehalten werden, soweit sie auf die landseitige Stromversorgung anwendbar sind.
(2b) 1Witterungsbedingte Anlagengeräusche von Höchstspannungsnetzen gelten unabhängig von der Häufigkeit und Zeitdauer der sie verursachenden Wetter- und insbesondere Niederschlagsgeschehen bei der Beurteilung des Vorliegens schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Absatz 1 und § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als seltene Ereignisse im Sinne der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm). 2Bei diesen seltenen Ereignissen kann der Nachbarschaft eine höhere als die nach Nummer 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm zulässige Belastung zugemutet werden. 3Die in Nummer 6.3 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm genannten Werte dürfen nicht überschritten werden. 4Nummer 7.2 Absatz 2 Satz 3 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm ist nicht anzuwenden.
(3) 1Bei Anlagen oder Bestandteilen von Anlagen, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden und die gleiche Sicherheit gewährleisten, ist davon auszugehen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 an die Beschaffenheit der Anlagen erfüllt sind. 2In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nachzuweisen, dass die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind.
(4) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, zur Gewährleistung der technischen Sicherheit und der technischen und betrieblichen Flexibilität von Energieanlagen und Energieanlagenteilen sowie der Interoperabilität von Ladepunkten für Elektromobile durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
2Die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben davon unberührt.
(4a) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Ausschuss zur Beratung in Fragen der technischen Sicherheit von Gasversorgungsnetzen und Gas-Direktleitungen einschließlich der dem Leitungsbetrieb dienenden Anlagen einzusetzen. 2Diesem Ausschuss kann insbesondere die Aufgabe übertragen werden, vorzuschlagen, welches Anforderungsprofil Sachverständige, die die technische Sicherheit dieser Energieanlagen prüfen, erfüllen müssen, um den in einer Verordnung nach Absatz 4 festgelegten Anforderungen zu genügen. 3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann das Anforderungsprofil im Bundesanzeiger veröffentlichen. 4In den Ausschuss sind sachverständige Personen zu berufen, insbesondere aus dem Kreis
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Sicherstellung der Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen erforderlichen Maßnahmen treffen.
(6) 1Die Betreiber von Energieanlagen haben auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde Auskünfte über technische und wirtschaftliche Verhältnisse zu geben, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 5 erforderlich sind. 2Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(7) Die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde mit der Aufsicht beauftragten Personen sind berechtigt, Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Einrichtungen der Betreiber von Energieanlagen zu betreten, dort Prüfungen vorzunehmen sowie die geschäftlichen und betrieblichen Unterlagen der Betreiber von Energieanlagen einzusehen, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 5 erforderlich ist.
* Amtlicher Hinweis:Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.12.2023
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.12.2023 | Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften | 22.12.2023 | |
29.07.2022 | Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung | 19.07.2022 | |
27.07.2021 | Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht | 16.07.2021 | |
18.11.2017 | Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus | 13.05.2019 | |
30.07.2016 | Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) | 26.07.2016 | |
01.08.2014 | Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts | 21.07.2014 | |
04.08.2011 | Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften | 26.07.2011 | |
12.03.2011 | Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des Energieleitungsausbaugesetzes | 07.03.2011 | |
26.08.2009 | Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze | 21.08.2009 | |
01.11.2008 | Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung | 25.10.2008 | |
17.12.2006 | Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben | 09.12.2006 |
ermächtigung; Festlegungskompetenz § 49aElektromagnetische Beeinflussung § 49bTemporäre Höherauslastung § 49cBeschleunigte Umsetzung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen § 49dRegister zur Erfassung und Überwachung von Energieanlagen sowie von Energieanlagenteilen; Verordnungsermächtigung § 50Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung § 50a(weggefallen) § 50b(weggefallen) § 50c(weggefallen) § 50dMaßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungs-
angebots, befristete Versorgungsreserve Braunkohle; Verordnungs-
ermächtigung § 50e(weggefallen) § 50f(weggefallen) § 50g(weggefallen) § 50h(weggefallen) § 50i(weggefallen) § 50jEvaluierung der Maßnahmen nach den §§ 50a bis 50h § 51Monitoring der Versorgungs-
sicherheit § 51aMonitoring des Lastmanagements § 52Meldepflichten bei Versorgungsstörungen § 53Ausschreibung neuer Erzeugungs-
kapazitäten im Elektrizitätsbereich § 53aSicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas § 53bTransport von Großtransformatoren auf Schienenwegen; Verordnungs-
ermächtigung
Rechtsprechung zu § 49 EnWG
116 Entscheidungen zu § 49 EnWG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2024 - 8 D 92/22
Genehmigung von zwei Windenergieanlagen in Ahlen rechtmäßig
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2024 - 21 D 337/21
- OVG Sachsen, 12.01.2022 - 4 C 19/09
Ostsee-Pipeline-Anbindungsleitung (OPAL); Erdgasfernleitung; Windkraftanlage; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 02.03.2023 - 4 B 16.22
Planfeststellungsbeschluss für einen Teilabschnitt der Erdgasfernleitung; ...
- BVerwG, 02.03.2023 - 4 B 16.22
- OVG Sachsen, 27.11.2019 - 4 C 18/18
Planrechtfertigung; Windkraft; Windpark; Alternativenprüfung; Windenergienutzung; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 15.03.2021 - 4 B 16.20
Anforderungen an die Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich der Notwendigkeit ...
- BVerwG, 15.03.2021 - 4 B 16.20
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2023 - 21 D 53/19
Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Münster ...
- BVerwG, 15.03.2021 - 4 B 14.20
Zur Vermutung der Einhaltung des Standes der Technik bei der Bestimmung des ...
- OVG Sachsen, 18.03.2019 - 4 B 397/18
Verfahrensfehler; Erdgasleitung; Windenergie; Schutzstreifen; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2022 - 21 D 12/19
Klage einer Gemeinde gegen die Erdgasfernleitung ZEELINK abgewiesen
Querverweise
Auf § 49 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Begriffsbestimmungen)
- Regulierung des Netzbetriebs
- Netzanschluss
- § 19 (Technische Vorschriften)
- Planfeststellung, Wegenutzung
- § 43l (Regelungen zum Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen)
- Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
- § 49d (Register zur Erfassung und Überwachung von Energieanlagen sowie von Energieanlagenteilen; Verordnungsermächtigung)
- Behörden
- Bundesbehörden
- § 59 (Organisation)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Rechtsbeschwerde
- § 85a (Entsprechende Anwendung auf fachlich qualifizierte Stellen)
- Sanktionen, Bußgeldverfahren
- § 95 (Bußgeldvorschriften)
- Evaluierung, Schlussvorschriften
- § 113c (Übergangsregelungen zu Sicherheitsanforderungen; Anzeigepflicht und Verfahren zur Prüfung von Umstellungsvorhaben)
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung
- Allgemeine Vorschriften
- § 7 (Ausführung und Nutzung des Anschlusses)
- Ausgleichsmechanismus
- Bundesweiter Ausgleich
- § 35 (Ausgleich zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern)
- Transparenz
- Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
- § 47 (Netzbetreiber)
- Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen
- § 66 (Übergangsbestimmungen)
- Landesbauordnung (LBO)
- Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 73 (Rechtsverordnungen)