Grundgesetz
I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19) |
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) 1Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. 2Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. 3In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) 1Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. 2Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) 1Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. 2Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
Rechtsprechung zu Art. 16a GG
24.074 Entscheidungen zu Art. 16a GG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 09.04.2015 - 2 BvR 221/15
Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2024 - 14 A 3506/19
Familienflüchtlingsschutz nur bei nationaler Flüchtlingsanerkennung des ...
- VG Düsseldorf, 21.08.2024 - 4 L 2243/24
- VG Köln, 24.09.2024 - 22 L 1769/24
- BVerfG, 04.07.2017 - 2 BvR 1381/17
Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an die Russische Föderation zum ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Auszuliefernden wegen unzureichender ...
- BVerfG, 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17
- BGH, 22.05.2023 - AnwZ (Brfg) 23/22
Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Anspruch auf Aufnahme eines ehemaligen ...
- BVerfG, 09.03.2016 - 2 BvR 348/16
Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2015 - 9 A 1380/12
Rechtmäßigkeit der Abschiebung eines aus einem sicheren Drittstaat einreisenden ...
- VG Hamburg, 30.08.2024 - 7 K 3362/22
Erfolgreiche Klage eines afghanischen Staatsangehörigen auf Neubescheidung seines ...
Art. 16a GG in Nachschlagewerken
- Art. 16a GG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Asylkompromiss
- Sicherer Drittstaat
- Asylrecht (Deutschland)
- Asyl
Querverweise
Auf Art. 16a GG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundgesetz (GG)
- I. Die Grundrechte
- Art. 18
- XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 142
- Asylgesetz (AsylG)
- Geltungsbereich
- § 1 (Geltungsbereich)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 16a GG:
- Grundgesetz (GG)
- VII. Die Gesetzgebung des Bundes
- Art. 77 IIa