Gerichtskostengesetz
Abschnitt 8 - Erinnerung und Beschwerde (§§ 66 - 69a) |
(1) 1Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet stets die Beschwerde statt. 2§ 66 Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und 5, Abs. 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden. 3Soweit sich die Partei in dem Hauptsacheverfahren vor dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfahren.
(2) Im Fall des § 17 Abs. 2 ist § 66 entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
05.08.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 | |
31.12.2006 | Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) | 22.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 67 GKG
112 Entscheidungen zu § 67 GKG in unserer Datenbank:
- BGH, 09.11.2022 - 5 ARs 42/22
Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig
- BGH, 19.11.2015 - I ZB 100/15
Anordnung der Vorauszahlung der Gerichtskosten und Festsetzung des Streitwerts: ...
- OLG Brandenburg, 26.01.2021 - 11 W 2/21
- OLG Hamm, 17.01.2023 - 7 W 3/23
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Zulässigkeitsstreitwerts ...
- OLG Celle, 06.11.2019 - 2 W 230/19
Haftung des Antragsgegners im Mahnverfahren für durch seinen Antrag auf ...
- OLG Düsseldorf, 05.11.2015 - 6 U 55/14
Verfristung einer aktienrechtlichen Beschlussanfechtungsklage
- BGH, 10.01.2018 - VII ZB 65/17
Zwangsvollstreckungsverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren ...
- OLG Dresden, 11.02.2019 - 3 W 549/18
- LG Würzburg, 06.05.2020 - 3 T 711/20
Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten nur auf Antrag
- LSG Niedersachsen-Bremen, 07.08.2017 - L 15 SF 9/17
Querverweise
Auf § 67 GKG verweisen folgende Vorschriften:
- Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
- Rechtsbehelf und gerichtliches Verfahren
- § 22 (Einwendungen und gerichtliches Verfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 67 GKG:
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Vorschuss und Vorauszahlung
- §§ 10 ff. (Grundsatz für die Abhängigmachung)