Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Titel II - Freiheiten (Art. 6 - 19) |
(1) Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.
(2) Geistiges Eigentum wird geschützt.
Rechtsprechung zu Art. 17 GRCh
632 Entscheidungen zu Art. 17 GRCh in unserer Datenbank:
- BVerfG, 23.07.2024 - 2 BvR 557/19
Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Aufhebung eines Schiedsspruches sowie ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 23.07.2024 - 2 BvR 141/22
Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Aufhebung eines Schiedsspruches sowie ...
- Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2017 - C-284/16
Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet ist die in dem Investitionsschutzabkommen ...
- BVerfG, 23.07.2024 - 2 BvR 141/22
- EuGH, 10.09.2024 - C-351/22
Neves 77 Solutions
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-351/22
Generalanwältin Capeta: Der Gerichtshof ist nicht dafür zuständig, allgemeine ...
- Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-351/22
- EuGH, 05.09.2024 - C-498/22
Novo Banco u.a.
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-498/22
Novo Banco u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sanierung und Liquidation von ...
- Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-498/22
- EuGH, 19.09.2024 - C-725/20
Coppo Gavazzi u.a./ Parlament
- Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2024 - C-254/23
INTERZERO u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Abfälle - ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH - C-254/23 (anhängig)
INTERZERO u.a.
- EuGH - C-254/23 (anhängig)