Gewerbesteuergesetz
Abschnitt I - Allgemeines (§§ 1 - 6) |
(1) 1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. 2Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. 3Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird.
(2) 1Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften sowie der Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit. 2Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im Sinne der § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, so gilt sie als Betriebsstätte des Organträgers.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.
(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb eines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs veranlasst sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf.
(5) 1Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über, so gilt der Gewerbebetrieb als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt. 2Der Gewerbebetrieb gilt als durch den anderen Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird.
(6) Inländische Betriebsstätten von Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich in einem ausländischen Staat befindet, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, unterliegen nicht der Gewerbesteuer, wenn und soweit
(7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
(8) Für die Anwendung dieses Gesetzes sind eine optierende Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes als Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln.
Hinweis der Redaktion:Beachte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.1.2008 - 1 BvL 2/04 - (BGBl. 2008 I S. 1006) mit folgender Entscheidungsformel:
§ 2 Absatz 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1984 (Bundesgesetzblatt I Seite 657), geändert durch Artikel 10 des Steuerbereinigungsgesetzes vom 19. Dezember 1985 (Bundesgesetzblatt I Seite 2436 <2451>), und § 15 Absatz 3 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (Bundesgesetzblatt I Seite 657 <688>) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2024 | Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) | 22.12.2023 | |
01.01.2022 | Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts | 25.06.2021 | |
01.01.2016 | Steueränderungsgesetz 2015 | 02.11.2015 | |
31.07.2014 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 25.07.2014 | |
26.02.2013 | Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts | 20.02.2013 | |
29.12.2007 | Jahressteuergesetz 2008 | 20.12.2007 | |
19.12.2006 | Jahressteuergesetz 2007 | 13.12.2006 | |
13.12.2006 | Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften | 07.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 2 GewStG
3.286 Entscheidungen zu § 2 GewStG in unserer Datenbank:
- BFH, 11.07.2024 - III R 41/22
Versagung der erweiterten Kürzung im Organkreis beim sogenannten ...
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- FG Düsseldorf, 22.09.2022 - 9 K 2833/21
Kürzung um den auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes Teil des ...
- FG Düsseldorf, 22.09.2022 - 9 K 2833/21
- BFH, 05.09.2023 - IV R 24/20
Zur Mitunternehmerstellung einer GbR; Abfärbung gewerblicher ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 26.06.2020 - 4 K 3437/11
Vorliegen eines Gewerbebetriebs beim Bezug von Einkünften aus der Beteiligung an ...
- FG Köln, 26.06.2020 - 4 K 3437/11
- BFH, 30.08.2022 - X R 17/21
Auch im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 5 GewStG kein Abzug vorweggenommener ...
Zum selben Verfahren:
- FG Rheinland-Pfalz, 29.07.2021 - 3 K 1383/20
Betriebsverpachtung als Betriebsübergang im Ganzen i.S.d. § 2 Abs. 5 GewStG - ...
- FG Rheinland-Pfalz, 29.07.2021 - 3 K 1383/20
- BFH, 25.04.2024 - III R 30/21
Keine Relevanz der Unternehmensidentität bei einer Kapitalgesellschaft für die ...
Zum selben Verfahren:
- FG Sachsen, 07.09.2020 - 5 K 114/19
Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes
- FG Sachsen, 07.09.2020 - 5 K 114/19
- FG Hamburg, 25.02.2021 - 3 K 139/20
Gewerbesteuer: Keine Abfärbung von gewerblichen Beteiligungseinkünften bei der ...
- BFH, 20.02.2024 - IX R 27/23
Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 2 GewStG
10.06.2008 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes und § 15 Abs. 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes) | BGBl. I S. 1006 |
Querverweise
Auf § 2 GewStG verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
- Zu § 2 des Gesetzes
- Zu den §§ 7, 8 und 9 des Gesetzes
- § 16 (Gewerbeertrag bei Abwicklung und Insolvenz)
- Zu § 8 des Gesetzes
- § 19 (Schulden bestimmter Unternehmen)