Geldwäschegesetz
Abschnitt 2 - Risikomanagement (§§ 4 - 9) |
(1) 1Die Verpflichteten haben diejenigen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, die für Geschäfte bestehen, die von ihnen betrieben werden. 2Dabei haben sie insbesondere die in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren sowie die Informationen, die auf Grundlage der nationalen Risikoanalyse zur Verfügung gestellt werden, zu berücksichtigen. 3Der Umfang der Risikoanalyse richtet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Verpflichteten.
(3) Für Verpflichtete als Mutterunternehmen einer Gruppe gelten die Absätze 1 und 2 in Bezug auf die gesamte Gruppe.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann einen Verpflichteten auf dessen Antrag von der Dokumentation der Risikoanalyse befreien, wenn der Verpflichtete darlegen kann, dass die in dem jeweiligen Bereich bestehenden konkreten Risiken klar erkennbar sind und sie verstanden werden.
Rechtsprechung zu § 5 GwG
19 Entscheidungen zu § 5 GwG in unserer Datenbank:
- VG Gelsenkirchen, 12.11.2020 - 18 L 1512/20
Prüfung eines Rechtsanwalts durch die Aufsichtsbehörde (Rechtsanwaltskammer), ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2020 - 4 B 1788/20
Anordnung von Mitwirkungshandlungen
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2020 - 4 B 1788/20
- LG Nürnberg-Fürth, 22.02.2024 - 18 StL 6/23
Unterscheidung zwischen Mitwirkungspflicht bei einer Vermittlung (§ 76 Abs. 2 Nr. ...
- BGH, 20.04.2021 - XI ZR 511/19
Zu den Anforderungen an die Identitätsüberprüfung eines für unbekannte Erben ...
- VG Augsburg, 24.09.2020 - Au 2 K 19.254
Prüfungsanordnung der Rechtsanwaltskammer für einen angestellten Rechtsanwalt ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 11.07.2023 - 22 ZB 21.121
Prüfungsanordnung hinsichtlich der Tätigkeit als Rechtsanwalt aufgrund des GwG
- VGH Bayern, 11.07.2023 - 22 ZB 21.121
- VG Gelsenkirchen, 11.01.2021 - 18 L 1703/20
Geldwäscherechtliche Aufsicht, Rechtsanwaltskammer, mehrfach qualifizierter ...
- BayObLG, 25.05.2023 - 202 ObOWi 264/23
Differenzierung zwischen nach dem GwG bestehender Verpflichtungen zur ...
- VG Gelsenkirchen, 28.06.2023 - 18 L 769/23
Verpflichteter im Sinne des Geldwäschegesetzes; Befreiung von der Pflicht zur ...
- BVerfG, 19.11.2018 - 1 BvR 1335/18
Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen zumutbaren fachgerichtlichen Rechtsschutz
Querverweise
Auf § 5 GwG verweisen folgende Vorschriften:
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Risikomanagement
- § 4 (Risikomanagement)
- Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz
- § 56 (Bußgeldvorschriften)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
- 5a. Bargeldloser Zahlungsverkehr; Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten der Institute
- § 25h (Interne Sicherungsmaßnahmen)
- Geldwäschegesetz (GwG a.F.)
- Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, Meldepflichten und Datenverwendung
- § 12 (Verbot der Informationsweitergabe)