Handelsgesetzbuch
1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
2. Abschnitt - Handelsregister; Unternehmensregister (§§ 8 - 16) |
(1) 1Die Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente ist jedem zu Informationszwecken durch einzelne Abrufe gestattet. 2Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das elektronische Informations- und Kommunikationssystem, über das die Daten aus den Handelsregistern abrufbar sind, und sind für die Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens zuständig. 3Die Landesregierung kann die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung abweichend regeln; sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. 4Die Länder können ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen. 5Sie können auch eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes sowie mit dem Betreiber des Unternehmensregisters eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf das Unternehmensregister vereinbaren.
(2) Sind Dokumente nur in Papierform vorhanden, kann die elektronische Übermittlung nur für solche Schriftstücke verlangt werden, die weniger als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung zum Handelsregister eingereicht wurden.
(3) 1Die Übereinstimmung der übermittelten Daten mit dem Inhalt des Handelsregisters und den zum Handelsregister eingereichten Dokumenten wird auf Antrag durch das Gericht beglaubigt. 2Dafür hat eine Authentifizierung durch einen Vertrauensdienst nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) zu erfolgen.
(4) 1Von den Eintragungen und den eingereichten Dokumenten kann ein Ausdruck verlangt werden. 2Von den zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken, die nur in Papierform vorliegen, kann eine Abschrift gefordert werden. 3Die Abschrift ist von der Geschäftsstelle zu beglaubigen und der Ausdruck als amtlicher Ausdruck zu fertigen, wenn nicht auf die Beglaubigung verzichtet wird.
(5) Das Gericht hat auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass bezüglich des Gegenstandes einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind oder dass eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist.
(6) 1Für die Einsichtnahme in das Unternehmensregister gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. 2Anträge nach den Absätzen 2 bis 5 können auch über das Unternehmensregister an das Gericht vermittelt werden. 3Die Einsichtnahme in die beim Unternehmensregister zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Daten erfolgt nur auf Antrag durch Übermittlung einer Kopie.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) | 05.07.2021 | |
29.07.2017 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Durchführungsgesetz) | 18.07.2017 | |
28.12.2012 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz - MicroBilG) | 20.12.2012 | |
01.01.2007 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) | 10.11.2006 | |
15.12.2001 | Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation (ERJuKoG) | 10.12.2001 |
ermächtigung § 8bUnternehmensregister § 9Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister § 9aÜbertragung der Führung des Unternehmens-
registers; Verordnungs-
ermächtigung § 9bEuropäisches System der Registervernetzung § 9cInformations-
austausch über disqualifizierte Personen über das Europäische System der Registervernetzung § 10Bekanntmachung der Eintragungen; Register-
bekanntmachungen § 10aAnwendung der Verordnung (EU) 2016/679 § 11Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union § 12Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen § 13Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland § 13aEuropäische Zweigniederlassungen von Kapital-
gesellschaften mit Sitz im Inland § 13b(weggefallen) § 13c(weggefallen) § 13dSitz oder Hauptniederlassung im Ausland § 13eZweigniederlassungen von Kapital-
gesellschaften mit Sitz im Ausland § 13fZweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland § 13gZweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland § 13hVerlegung des Sitzes einer Hauptniederlassung im Inland § 14 § 15 § 15aÖffentliche Zustellung § 16
Rechtsprechung zu § 9 HGB
167 Entscheidungen zu § 9 HGB in unserer Datenbank:
- VG Köln, 17.07.2024 - 13 K 5996/19
Milliardär kann Zugang zu seinen Daten im Transparenzregister nicht beschränken
- BGH, 16.07.2024 - II ZR 71/23
BGH weist Klage von Martin Kind gegen seine Abberufung als Geschäftsführer der ...
- BGH, 23.01.2024 - II ZB 8/23
Datenschutz: Antrag eines Kommanditisten auf Löschung seines Geburtsdatums und ...
- OLG München, 25.04.2024 - 34 Wx 90/24
Löschung personenbezogener Daten aus zum Handelsregister angemeldeten ...
- BGH, 23.01.2024 - II ZB 7/23
Datenschutz: Antrag eines GmbH-Geschäftsführers auf Löschung seines Geburtsdatums ...
- BGH, 24.05.2023 - VII ZB 69/21
Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel: Aus dem elektronisch geführten ...
- KG, 29.07.2019 - 22 W 34/19
Anspruch auf Einsicht in Akten des Handelsregisters bei nachgewiesenem ...
- OLG Brandenburg, 14.04.2021 - 7 W 89/20
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Aufnahme eines Erbscheins in den ...
- OLG Düsseldorf, 17.04.2020 - 3 Wx 57/20
Neue Gesellschafterliste bei unverändertem Gesellschafterbestand, aber unter ...
- BSG, 12.05.2020 - B 12 KR 30/19 R
Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH
§ 9 HGB in Nachschlagewerken
- § 9 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Handelsregister (Deutschland)
Querverweise
Auf § 9 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- Rechtsfähige Gesellschaft
- Sitz; Registrierung
- § 707b (Entsprechend anwendbare Vorschriften des Handelsgesetzbuchs)
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
- Art. 65
- Übergangsvorschrift zum Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz
- Art. 70
- Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie
- Art. 88
- GmbHG-Einführungsgesetz (EGGmbHG)
- Art. 3 (Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen)
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Schlussvorschriften
- § 156 (Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen, Registerbekanntmachungen)
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 5 (Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Handelssachen
- § 125
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Registersachen
- Verfahren
- § 387 (Ermächtigungen)
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Gerichtskosten
- Gebührenvorschriften
- § 58 (Eintragungen in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister; Verordnungsermächtigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 9 HGB:
- Signaturgesetz (SigG)
- Allgemeine Bestimmungen
- §§ 1 ff. (Zweck und Anwendungsbereich) (zu § 9 III 2)
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Die Amtstätigkeit
- § 21 (Bescheinigungen)