Insolvenzordnung
3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147) |
1. Abschnitt - Allgemeine Wirkungen (§§ 80 - 102) |
(1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob und in welchem Umfang dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden soll.
(2) 1Bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, dem Schuldner den notwendigen Unterhalt gewähren. 2In gleicher Weise kann den minderjährigen unverheirateten Kindern des Schuldners, seinem Ehegatten, seinem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, seinem früheren Lebenspartner und dem anderen Elternteil seines Kindes hinsichtlich des Anspruchs nach den §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs Unterhalt gewährt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2005 | Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts | 15.12.2004 |
verbindlichkeiten § 91Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs § 92Gesamtschaden § 93Persönliche Haftung der Gesellschafter § 94Erhaltung einer Aufrechnungslage § 95Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren § 96Unzulässigkeit der Aufrechnung § 97Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners § 98Durchsetzung der Pflichten des Schuldners § 99Postsperre § 100Unterhalt aus der Insolvenzmasse § 101Organschaftliche Vertreter. Angestellte § 102Einschränkung eines Grundrechts
Rechtsprechung zu § 100 InsO
125 Entscheidungen zu § 100 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 25.04.2013 - IX ZR 30/11
Zwangsverwaltung und Insolvenz: Zum unentgeltlichen Wohnrecht des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 20.01.2011 - 5 U 25/10
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- LSG Berlin-Brandenburg, 15.07.2021 - L 32 AS 2716/14
Hilfebedürftigkeit - Berücksichtigung von Vermögen - Verwertbarkeit - ...
- VG Chemnitz, 13.11.2009 - 4 K 1444/08
BAföG; unbillige Härte; Einkommen; Anrechnung; Anrechnungsfreistellung; ...
- OLG Celle, 20.03.2023 - 6 U 36/22
Nachlassinsolvenz; Nachlassverbindlichkeit; Auslegung eines Ehevertrages: ...
- BGH, 13.10.2011 - IX ZB 80/10
Insolvenzverfahren: Anspruch aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich als ...
- BGH, 19.11.2015 - IX ZB 59/14
Restschuldbefreiung: Pflicht des Schuldners zur Zahlung einer Entschädigung für ...
- AG Mönchengladbach, 25.07.2014 - 45 IN 27/14
Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung
- KG, 26.02.2009 - 22 U 107/08
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- AG Nürnberg, 23.10.2018 - IK 329/15
Berücksichtigungsfähiger Mehrbedarf bei einem vom Vollstreckungsschutz erfassten ...
Querverweise
Auf § 100 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 40 (Unterhaltsansprüche)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 101 (Organschaftliche Vertreter. Angestellte)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Einstellung des Verfahrens
- § 209 (Befriedigung der Massegläubiger)
- Eigenverwaltung
- § 278 (Mittel zur Lebensführung des Schuldners)
Redaktionelle Querverweise zu § 100 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 55 (Sonstige Masseverbindlichkeiten)