Insolvenzordnung
3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147) |
2. Abschnitt - Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats (§§ 103 - 128) |
(1) 1Ist zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück des Schuldners oder an einem für den Schuldner eingetragenen Recht oder zur Sicherung eines Anspruchs auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen, so kann der Gläubiger für seinen Anspruch Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen. 2Dies gilt auch, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber weitere Verpflichtungen übernommen hat und diese nicht oder nicht vollständig erfüllt sind.
(2) Für eine Vormerkung, die im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist, gilt Absatz 1 entsprechend.
verträgen § 117Erlöschen von Vollmachten § 118Auflösung von Gesellschaften § 119Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen § 120Kündigung von Betriebs-
vereinbarungen § 121Betriebsänderungen und Vermittlungsverfahren § 122Gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung § 123Umfang des Sozialplans § 124Sozialplan vor Verfahrenseröffnung § 125Interessenausgleich und Kündigungsschutz § 126Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz § 127Klage des Arbeitnehmers § 128Betriebsveräußerung
Rechtsprechung zu § 106 InsO
65 Entscheidungen zu § 106 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 25.03.2021 - IX ZR 70/20
Geltung der Rechtshandlung als vorgenommen zur Sicherung eines künftigen auf ...
- BVerfG, 28.10.2020 - 2 BvR 764/20
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung
- BVerfG, 28.10.2020 - 2 BvR 765/20
Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend ein Freigabeverfahren ...
- BGH, 27.04.2012 - V ZR 270/10
Insolvenzfestigkeit des gesetzlichen Löschungsanspruchs des nachrangigen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 25.11.2010 - 27 U 191/09
Rechtstellung des Grundpfandgläubigers nach Zwangsversteigerung eines Grundstücks ...
- OLG Hamm, 25.11.2010 - 27 U 191/09
- OLG Düsseldorf, 27.02.2020 - 12 U 48/19
Nicht notwendigerweise Unterbrechung des Rechtsstreits bei Eröffnung des ...
- BGH, 24.03.2016 - IX ZR 259/13
Insolvenzverfahren: Verwertung einer zur Masse gehörenden Eigentümergrundschuld ...
Zum selben Verfahren:
- LG Kleve, 22.02.2012 - 2 O 259/11
Übertragung und Eintragung von Grundschulden im Grundbuch als Insolvenzforderung
- OLG Düsseldorf, 25.02.2013 - 9 U 41/12
Übertragung von Grundschulden an einem Hofgrundstück; Bewilligung der Eintragung ...
- LG Kleve, 22.02.2012 - 2 O 259/11
- BGH, 25.01.2022 - V ZR 72/21
Wirksamkeit einer durch den Prozessgegner erklärten Aufnahmeerklärung bei ...
§ 106 InsO in Nachschlagewerken
- § 106 InsO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Vormerkung
Querverweise
Auf § 106 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 119 (Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen)
- Eigenverwaltung
- § 279 (Gegenseitige Verträge)
- Internationales Insolvenzrecht
- Ausländisches Insolvenzverfahren
- § 349 (Verfügungen über unbewegliche Gegenstände)
Redaktionelle Querverweise zu § 106 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 55 I Nr. 2 (Sonstige Masseverbindlichkeiten)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Bedingung und Zeitbestimmung
- § 161 I 2 (Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit)
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 883 (Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung)
- Insolvenzverfahrenverordnung (InsVfVO)
- Allgemeine Bestimmungen
- Art. 5 III (Gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung zur Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens)