Insolvenzordnung
2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
1. Abschnitt - Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren (§§ 11 - 34) |
(1) 1Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. 2Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. 3Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. 4Wenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, der nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeichnis besonders kenntlich gemacht werden
5Der Schuldner hat in diesem Fall auch Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres zu machen. 6Die Angaben nach Satz 4 sind verpflichtend, wenn
1. | der Schuldner Eigenverwaltung beantragt, | |
2. | der Schuldner die Merkmale des § 22a Absatz 1 erfüllt oder | |
3. | die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wurde. |
7Dem Verzeichnis nach Satz 3 und den Angaben nach den Sätzen 4 und 5 ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind.
(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.
(3) Ist der Eröffnungsantrag unzulässig, so fordert das Insolvenzgericht den Antragsteller unverzüglich auf, den Mangel zu beheben und räumt ihm hierzu eine angemessene Frist ein.
(4) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Antragstellung durch den Schuldner ein Formular einzuführen. 2Soweit nach Satz 1 ein Formular eingeführt ist, muss der Schuldner dieses benutzen. 3Für Verfahren, die von den Gerichten maschinell bearbeitet, und für solche, die nicht maschinell bearbeitet werden, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren vom 05.06.2017
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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26.06.2017 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren | 05.06.2017 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
01.03.2012 | Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen | 07.12.2011 | |
01.07.2007 | Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens | 13.04.2007 |
Gerichtsstands § 14Antrag eines Gläubigers § 15Antragsrecht bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften § 15aAntragspflicht bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften § 15bZahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; Verjährung § 16Eröffnungsgrund § 17Zahlungsunfähigkeit § 18Drohende Zahlungsunfähigkeit § 19Überschuldung § 20Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung § 21Anordnung vorläufiger Maßnahmen § 22Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters § 22aBestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses § 23Bekanntmachung der Verfügungs-
beschränkungen § 24Wirkungen der Verfügungs-
beschränkungen § 25Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen § 26Abweisung mangels Masse § 26aVergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters § 27Eröffnungsbeschluß § 28Aufforderungen an die Gläubiger und die Schuldner § 29Terminbestimmungen § 30Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses § 31Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister § 32Grundbuch § 33Register für Schiffe und Luftfahrzeuge § 34Rechtsmittel
Rechtsprechung zu § 13 InsO
295 Entscheidungen zu § 13 InsO in unserer Datenbank:
- AG Essen, 02.01.2015 - 163 IN 199/14
Höchstpersönlichkeit der Erklärung, Unzulässigkeit einer Vertretung
- AG Hannover, 09.08.2018 - 903 IN 3381/18
2
- BVerfG, 13.12.2023 - 2 BvR 2143/21
Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Eröffnung eines ...
- OLG Frankfurt, 28.04.2021 - 3 U 6/19
Risikoausschluss nach A.6.a) ULLA für wissentliche Pflichtverletzung des ...
- AG Mönchengladbach, 04.10.2012 - 45 IN 90/12
Zulässigkeit eines Insolvenzantrages bei fehlender Vorlage eines ...
- BVerfG, 13.12.2023 - 2 BvR 2204/21
Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Eröffnung eines ...
- LG Lübeck, 08.01.2024 - 7 T 208/23
Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH: Rücknahme des ...
- AG Düsseldorf, 01.12.2017 - 503 IN 192/17
Abweisung des Eröffnungsantrags der Schuldners
Zum selben Verfahren:
- AG Düsseldorf, 16.01.2018 - 503 IN 192/17
Unzulässigkeit des Eröffnungsantrags wegen Unvollständigkeit des ...
- AG Düsseldorf, 16.01.2018 - 503 IN 192/17
- AG Hamburg, 06.05.2013 - 67c IN 165/13
Insolvenzeröffnungsverfahren: Antrag auf Einsetzung eines vorläufigen ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 13 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Restschuldbefreiung
- § 287 I 1 (Antrag des Schuldners) (zu § 13 I)
- Verbraucherinsolvenzverfahren
- § 306 (Ruhen des Verfahrens)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Kostenhaftung
- § 23 (Insolvenzverfahren)
- Wertvorschriften
- Besondere Wertvorschriften
- § 58 (Insolvenzverfahren)
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens verbotener Vereine
- § 13 III (Abwicklung)