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§ 210 InsO - Vollstreckungsverbot - dejure.org

Insolvenzordnung

   5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216)   
   3. Abschnitt - Einstellung des Verfahrens (§§ 207 - 216)   
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§ 210
Vollstreckungsverbot

Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.

Rechtsprechung zu § 210 InsO

441 Entscheidungen zu § 210 InsO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 210 InsO verweisen folgende Vorschriften:

    Abgabenordnung (AO) 
      Erhebungsverfahren
        Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
          Zahlungsverjährung
            § 231 (Unterbrechung der Verjährung)

Redaktionelle Querverweise zu § 210 InsO:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 90 (Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten)
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