Insolvenzordnung
8. Teil - Eigenverwaltung (§§ 270 - 285) |
(1) Die vorläufige Eigenverwaltung wird durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters aufgehoben, wenn
1. | der Schuldner in schwerwiegender Weise gegen insolvenzrechtliche Pflichten verstößt oder sich auf sonstige Weise zeigt, dass er nicht bereit oder in der Lage ist, seine Geschäftsführung am Interesse der Gläubiger auszurichten, insbesondere, wenn sich erweist, dass | ||
a) | der Schuldner die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffende Tatsachen gestützt hat oder seinen Pflichten nach § 270c Absatz 2 nicht nachkommt, | ||
b) | die Rechnungslegung und Buchführung so unvollständig oder mangelhaft sind, dass sie keine Beurteilung der Eigenverwaltungsplanung, insbesondere des Finanzplans, ermöglichen, | ||
c) | Haftungsansprüche des Schuldners gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder seiner Organe bestehen, deren Durchsetzung in der Eigenverwaltung erschwert werden könnte, | ||
2. | Mängel der Eigenverwaltungsplanung nicht innerhalb der gemäß § 270b Absatz 1 Satz 2 gesetzten Frist behoben werden, | ||
3. | die Erreichung des Eigenverwaltungsziels, insbesondere eine angestrebte Sanierung sich als aussichtslos erweist, | ||
4. | der vorläufige Sachwalter dies mit Zustimmung des vorläufigen Gläubigerausschusses oder der vorläufige Gläubigerausschuss dies beantragt, | ||
5. | der Schuldner dies beantragt. |
(2) 1Die vorläufige Eigenverwaltung wird durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters zudem aufgehoben, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger oder Insolvenzgläubiger die Aufhebung beantragt und glaubhaft macht, dass die Voraussetzungen für eine Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung nicht vorliegen und ihm durch die Eigenverwaltung erhebliche Nachteile drohen. 2Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Schuldner zu hören. 3Gegen die Entscheidung steht dem Gläubiger und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(3) Zum vorläufigen Insolvenzverwalter kann der bisherige vorläufige Sachwalter bestellt werden.
(4) 1Dem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder 3 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 2§ 270b Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 3Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. 4§ 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) vom 22.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) | 22.12.2020 |
planung § 270bAnordnung der vorläufigen Eigenverwaltung § 270cVorläufiges Eigenverwaltungs-
verfahren § 270dVorbereitung einer Sanierung; Schutzschirm § 270eAufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung § 270fAnordnung der Eigenverwaltung § 270gEigenverwaltung bei gruppenangehörigen Schuldnern § 271Nachträgliche Anordnung § 272Aufhebung der Anordnung § 273Öffentliche Bekanntmachung § 274Rechtsstellung des Sachwalters § 275Mitwirkung des Sachwalters § 276Mitwirkung des Gläubigerausschusses § 276aMitwirkung der Überwachungsorgane § 277Anordnung der Zustimmungs-
bedürftigkeit § 278Mittel zur Lebensführung des Schuldners § 279Gegenseitige Verträge § 280Haftung. Insolvenzanfechtung § 281Unterrichtung der Gläubiger § 282Verwertung von Sicherungsgut § 283Befriedigung der Insolvenzgläubiger § 284Insolvenzplan § 285Masseunzulänglichkeit
Rechtsprechung zu § 270e InsO
3 Entscheidungen zu § 270e InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 27.01.2022 - IX ZB 41/21
Anfechtung der Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung durch Bestellung eines ...
- LG Regensburg, 29.07.2024 - 64 T 185/24
Insolvenzplan, Sofortige Beschwerde, Beschwerdeführer, Beschwerdebefugnis, ...
- AG Neumünster, 10.03.2023 - 92 IN 65/22
Querverweise
Auf § 270e InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eigenverwaltung
- § 270f (Anordnung der Eigenverwaltung)
- Pfandbriefgesetz (PfandBG)
- Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank
- § 30 (Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Fälligkeitsverschiebung)