Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
4. Hauptstück - Beseitigung des Strafmakels (§§ 94 - 101) |
1Wird der Verurteilte, dessen Strafmakel als beseitigt erklärt worden ist, vor der Tilgung des Vermerks wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens erneut zu Freiheitsstrafe verurteilt, so widerruft der Richter in dem Urteil oder nachträglich durch Beschluß die Beseitigung des Strafmakels. 2In besonderen Fällen kann er von dem Widerruf absehen.
Rechtsprechung zu § 101 JGG
6 Entscheidungen zu § 101 JGG in unserer Datenbank:
- BGH, 29.11.2022 - 6 StR 464/22
Tilgungsfrist bei Widerruf der Beseitigung eines Strafmakels
- VGH Baden-Württemberg, 09.12.1993 - 11 S 2319/93
Auswirkungen der Strafmakelbeseitigung nach JGG § 100 auf die ausländerrechtliche ...
- VG Augsburg, 05.09.2016 - Au 2 S 16.785
Entlassung eines Beamten auf Probe im Polizeivollzugsdienst wegen charakterlicher ...
- BGH, 11.09.1985 - 3 StR 317/85
Strafaussetzung auf Bewährung - Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe
- BGH, 26.02.1992 - 2 ARs 63/92
Entscheidung über die Zuständigkeit
- BGH, 13.03.1963 - 2 StR 65/63
Rechtsmittel
Querverweise
Auf § 101 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Heranwachsende
- Vollstreckung - Vollzug und Beseitigung des Strafmakels
- § 111 (Beseitigung des Strafmakels)