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§ 101 JGG - Widerruf - dejure.org

Jugendgerichtsgesetz

   2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104)   
   4. Hauptstück - Beseitigung des Strafmakels (§§ 94 - 101)   
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§ 101
Widerruf

1Wird der Verurteilte, dessen Strafmakel als beseitigt erklärt worden ist, vor der Tilgung des Vermerks wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens erneut zu Freiheitsstrafe verurteilt, so widerruft der Richter in dem Urteil oder nachträglich durch Beschluß die Beseitigung des Strafmakels. 2In besonderen Fällen kann er von dem Widerruf absehen.

Rechtsprechung zu § 101 JGG

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