Kündigungsschutzgesetz
1. Abschnitt - Allgemeiner Kündigungsschutz (§§ 1 - 14) |
(1) 1Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. 2Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. 3Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.
(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.
Rechtsprechung zu § 9 KSchG
3.128 Entscheidungen zu § 9 KSchG in unserer Datenbank:
- BAG, 14.03.2019 - 6 AZR 4/18
Insolvenzrechtlicher Rang eines Abfindungsanspruchs nach §§ 9, 10 KSchG
- BAG, 27.09.2022 - 2 AZR 92/22
Auflösungsantrag - Wahlbewerber
Zum selben Verfahren:
- LAG Niedersachsen, 06.10.2021 - 13 Sa 1199/20
Verhältnismäßigkeitsprüfung bei außerordentlicher Kündigung; Unzulässige ...
- LAG Niedersachsen, 06.10.2021 - 13 Sa 1199/20
- LAG Hamm, 05.07.2024 - 12 Sa 1210/23
Zum selben Verfahren:
- BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 356/21
Verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamburg, 17.06.2021 - 8 Sa 22/20
Auflösungsantrag des Arbeitgebers wegen übler Nachrede
- LAG Hamburg, 17.06.2021 - 8 Sa 22/20
- ArbG Berlin, 31.07.2015 - 28 Ca 6964/15
Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach sozialwidriger Kündigung - ...
- LAG Düsseldorf, 15.09.2021 - 12 Sa 10/21
Verhaltensbedingte Kündigung; Auflösungsantrag der Arbeitgeberin
Zum selben Verfahren:
- BAG, 27.09.2022 - 2 AZR 5/22
Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Berufungsinstanz - Maßregelungsverbot - ...
- BAG, 27.09.2022 - 2 AZR 5/22
Querverweise
Auf § 9 KSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
- 5. Besondere Pflichten der Institute, ihrer Geschäftsleiter sowie der Finanzholding-Gesellschaften, der gemischten Finanzholding-Gesellschaften und der gemischten Holdinggesellschaften
- § 25a (Besondere organisatorische Pflichten, Bestimmungen für Risikoträger; Verordnungsermächtigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 9 KSchG:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 850i I (Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte) (zu §§ 9 ff)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 2. Steuerfreie Einnahmen
- § 3 Nr. 9 [Steuerfreie Einnahmen]