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§ 64e KWG - Übergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur... - dejure.org

Kreditwesengesetz

   Achter Abschnitt - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 61 - 65)   
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§ 64e
Übergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen

(1) Für ein Kreditinstitut, das am 1. Januar 1998 über eine Erlaubnis als Einlagenkreditinstitut verfügt, gilt die Erlaubnis für das Betreiben des Finanzkommissionsgeschäftes, des Emissionsgeschäftes, des Geldkartengeschäftes, des Netzgeldgeschäftes sowie für das Erbringen von Finanzdienstleistungen für diesen Zeitpunkt als erteilt.

(2) 1Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken, die am 1. Januar 1998 zulässigerweise tätig waren, ohne über eine Erlaubnis der Bundesanstalt zu verfügen, haben bis zum 1. April 1998 ihre nach diesem Gesetz erlaubnispflichtigen Tätigkeiten und die Absicht, diese fortzuführen, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. 2Ist die Anzeige fristgerecht erstattet worden, gilt die Erlaubnis nach § 32 in diesem Umfang als erteilt. 3Die Bundesanstalt bestätigt die bezeichneten Erlaubnisgegenstände innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige. 4Innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Bestätigung der Bundesanstalt hat das Institut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank eine Ergänzungsanzeige einzureichen, die den inhaltlichen Anforderungen des § 32 entspricht. 5Wird die Ergänzungsanzeige nicht fristgerecht eingereicht, kann die Bundesanstalt die Erlaubnis nach Satz 2 aufheben; § 35 bleibt unberührt.

(3) 1Auf Institute, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 als erteilt gilt, sind § 35 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie § 24 Abs. 1 Nr. 9 über das Anfangskapital erst ab 1. Januar 2003 anzuwenden. 2Solange das Anfangskapital der in Satz 1 genannten Institute geringer ist als der bei Anwendung des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erforderliche Betrag, darf es den Durchschnittswert der jeweils sechs vorangehenden Monate nicht unterschreiten; der Durchschnittswert ist alle sechs Monate zu berechnen und der Bundesanstalt mitzuteilen. 3Bei einem Unterschreiten des in Satz 2 genannten Durchschnittswertes kann die Bundesanstalt die Erlaubnis aufheben. 4Auf die in Satz 1 genannten Institute sind § 10 Abs. 1 bis 8 und die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b erst ab 1. Januar 1999 anzuwenden, es sei denn, sie errichten eine Zweigniederlassung oder erbringen grenzüberschreitende Dienstleistungen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß § 24a. 5Wertpapierinstitute, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 als erteilt gilt und die § 10 Abs. 1 bis 8 und die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b nicht anwenden, haben die Kunden darüber zu unterrichten, daß sie nicht gemäß § 24a in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums eine Zweigniederlassung errichten oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen können. 6Institute, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 als erteilt gilt, haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, ob sie § 10 Abs. 1 bis 8 und die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b anwenden.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021 (BGBl. I S. 990), in Kraft getreten am 26.06.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
26.06.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten12.05.2021BGBl. I S. 990
01.01.2014
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz)28.08.2013BGBl. I S. 3395
01.01.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie17.11.2006BGBl. I S. 2606
§ 61Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute § 62Überleitungs-
bestimmungen
§ 63 § 63aSondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet § 64Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost § 64aÜbergangsvorschrift zum Risikoreduzierungs-
gesetz
§ 64bÜbergangsvorschrift zu § 24 Absatz 1d § 64c(weggefallen) § 64d(weggefallen) § 64eÜbergangs-
vorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
§ 64fÜbergangs-
vorschriften zum Vierten Finanzmarkt-
förderungsgesetz
§ 64gÜbergangs-
vorschriften zum Finanzkonglomerate-
richtlinie-
Umsetzungsgesetz
§ 64hÜbergangs-
vorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanz-
richtlinie
§ 64iÜbergangs-
vorschriften zum Finanzmarktrichtlinie-
Umsetzungsgesetz
§ 64jÜbergangs-
vorschriften zum Jahressteuergesetz 2009
§ 64kÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungs-
richtlinie
§ 64lÜbergangsvorschrift zur Erlaubnis für die Anlageverwaltung § 64mÜbergangsvorschrift zum Brexit-
Steuer-
begleitgesetz
§ 64nÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur Novellierung des Finanzvermittler-
und Vermögensanlagen-
rechts
§ 64oÜbergangs-
vorschriften zum EMIR-
Ausführungsgesetz
§ 64pÜbergangsvorschrift zum Hochfrequenzhandels-
gesetz
§ 64qÜbergangsvorschrift zum AIFM-
Umsetzungsgesetz
§ 64rÜbergangs-
vorschriften zum CRD IV-
Umsetzungsgesetz
§ 64s(weggefallen) § 64t(weggefallen) § 64u(weggefallen) § 64vÜbergangs-
vorschriften zum Ersten Finanzmarkt-
novellierungsgesetz
§ 64w(weggefallen) § 64xÜbergangsvorschrift zum Zweiten Finanzmarkt-
novellierungsgesetz
§ 64yÜbergangs-
vorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-
Geldwäscherichtlinie
§ 65Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren
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Querverweise

Auf § 64e KWG verweisen folgende Vorschriften:

    Kreditwesengesetz (KWG) 
      Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
        3. Auskünfte und Prüfungen
          § 44b (Auskünfte und Prüfungen bei Inhabern bedeutender Beteiligungen)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 64f (Übergangsvorschriften zum Vierten Finanzmarktförderungsgesetz)
    Gewerbeordnung (GewO) 
      Stehendes Gewerbe
        2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
          B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
            § 34f (Finanzanlagenvermittler)
Was ist das?

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