Polizeigesetz
Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103) |
Dritter Abschnitt - Weitere Regelungen der Datenverarbeitung (§§ 70 - 99) |
Zweiter Unterabschnitt - Rechte der betroffenen Person (§§ 91 - 93) |
(1) 1Die betroffene Person hat das Recht, von der Polizei unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger Daten zu verlangen. 2Hiervon unberührt bleibt der Inhalt einer Zeugenaussage. 3§ 75 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 4Die betroffene Person kann zudem die Vervollständigung sie betreffender unvollständiger Daten verlangen, wenn dies unter Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke angemessen ist.
(2) 1Die betroffene Person hat das Recht, von der Polizei die unverzügliche Löschung sie betreffender Daten zu verlangen, wenn deren Verarbeitung unzulässig ist, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist oder die Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung der Polizei gelöscht werden müssen. 2§ 75 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) § 75 Absätze 5 und 6 und § 91 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(4) 1Die Polizei hat die betroffene Person über ein Absehen von der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung unter Angabe der Gründe schriftlich zu unterrichten. 2Die sachlichen oder rechtlichen Gründe für die Entscheidung sind zu dokumentieren. 3Die betroffene Person ist darauf hinzuweisen, dass sie sich im Falle des Satzes 1 neben der Einlegung eines Rechtsbehelfs nach § 93 auch an die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz wenden kann. 4Die Angabe der Gründe kann nach Maßgabe des § 91 Absätze 4 bis 6 verweigert oder eingeschränkt werden.
(5) Bezüglich solcher Daten, die im polizeilichen Informationsverbund gespeichert sind, gelten §§ 84 und 85 des Bundeskriminalamtgesetzes.