Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h) |
Zweiter Abschnitt - Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten (§§ 72 - 106d) |
Achter Titel - Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung (§§ 99 - 105) |
(1) 1Den Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen obliegt die Feststellung, daß in bestimmten Gebieten eines Zulassungsbezirks eine ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder in absehbarer Zeit droht; die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, sind bei der Feststellung einer Unterversorgung nicht zu berücksichtigen. 2Sie haben den für die betroffenen Gebiete zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abwendung der Unterversorgung einzuräumen.
(2) Konnte durch Maßnahmen einer Kassenärztlichen Vereinigung oder durch andere geeignete Maßnahmen die Sicherstellung nicht gewährleistet werden und dauert die Unterversorgung auch nach Ablauf der Frist an, haben die Landesausschüsse mit verbindlicher Wirkung für die Zulassungsausschüsse nach deren Anhörung Zulassungsbeschränkungen in anderen Gebieten nach den Zulassungsverordnungen anzuordnen.
(3) Den Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen obliegt nach Maßgabe der Richtlinien nach § 101 Abs. 1 Nr. 3a die Feststellung, dass in einem nicht unterversorgten Planungsbereich zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf besteht.
(4) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten nicht für Zahnärzte.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung vom 15.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2020 | Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung | 15.11.2019 | |
23.07.2015 | Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz) | 16.07.2015 | |
01.04.2007 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) | 26.03.2007 | |
01.01.2007 | Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz) | 22.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 100 SGB V
82 Entscheidungen zu § 100 SGB V in unserer Datenbank:
- BSG, 29.06.2022 - B 6 KA 3/21 R
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- LSG Berlin-Brandenburg, 13.11.2019 - L 7 KA 31/17
Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsbeschränkung bei Überversorgung - ...
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 18.11.2020 - L 1 KA 3/08
Voraussetzungen der Gewährung eines Sicherstellungszuschlags zur Förderung der ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 06.12.2021 - B 6 KA 6/21 B
Vertragsärztliche Versorgung - Gewährung von Sicherstellungszuschlägen - ...
- BSG, 06.12.2021 - B 6 KA 6/21 B
- LSG Sachsen, 30.07.2009 - L 1 B 786/08 KA-ER
Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Sonderbedarfszulassung für die ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2020 - L 11 KA 46/19
Anspruch auf Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im ...
- LSG Baden-Württemberg, 25.05.2020 - L 5 KA 1421/20 KL-ER
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- LSG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2020 - L 11 KA 75/18
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Querverweise
Auf § 100 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
- Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
- Verträge auf Bundes- und Landesebene
- Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss
- Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung
- Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung
- § 106a (Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen)
- Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten
- § 116a (Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser bei Unterversorgung)