Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
6. Abschnitt - Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 110 - 122) |
(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften
1. | einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen, | |
2. | gewaltsam ausbrechen oder | |
3. | gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen, |
werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(3) 1In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter
(4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist.
Fassung aufgrund des Vierundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vom 01.11.2011
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
05.11.2011 | Vierundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte | 01.11.2011 |
beamten gleichstehen § 116- § 119 (weggefallen) § 120Gefangenenbefreiung § 121Gefangenenmeuterei § 122(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 121 StGB
110 Entscheidungen zu § 121 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 09.03.2010 - 4 StR 632/09
Gefangenenmeuterei (Tateinheit zur Nötigung oder zum tätlichen Angriff mit dem ...
- BGH, 22.09.2009 - 4 StR 382/09
Gefangenenmeuterei (besonders schwerer Fall: Begriff der Waffe; unbenannter ...
- BSG, 24.09.2020 - B 9 V 3/18 R
Opferentschädigung bei Alkoholmissbrauch der Mutter in der Schwangerschaft ...
- SG Nürnberg, 27.07.2017 - S 7 VG 16/15
Keine Entschädigung für Erlebnisse im Kinderhort
- LSG Bayern, 26.01.2016 - L 15 VG 8/12
Versorgung, Leistungen, Bescheid, Beamte, Berufung, Widerspruchsbescheid, ...
- LSG Bayern, 28.01.2020 - L 20 VG 5/19
Sozialgerichtsverfahren: Begriff der summarischen Prüfung hinreichender ...
- LSG Bayern, 02.05.2023 - L 15 VG 10/20
Soziales Entschädigungsrecht: Zum Nachweis eines tätlichen Angriffs bei ...
- LSG Bayern, 21.07.2016 - L 15 VG 31/14
Medizinischer Eingriff und Opferentschädigung
- OLG Celle, 23.12.2015 - 2 HEs 6/15
Besondere Haftprüfung nach Erlass eines erstinstanzlichen Urteils in einem ...
- LSG Bayern, 10.12.2018 - L 15 VG 29/17
Anerkannter Sachverständiger, besondere berufliche Betroffenheit, ...
Querverweise
Auf § 121 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug (JVollzGB II)
- Unmittelbarer Zwang
- § 60 (Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch)
- Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (JVollzGB III)
- Unmittelbarer Zwang
- § 79 (Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch)
- Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (JVollzGB IV)
- Unmittelbarer Zwang
- § 75 (Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch)
- Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG)
- Gestaltung des Jugendstrafvollzuges
- Unmittelbarer Zwang
- § 93 (Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch)
Redaktionelle Querverweise zu § 121 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Täterschaft und Teilnahme
- § 28 (Besondere persönliche Merkmale)
- Besonderer Teil
- Widerstand gegen die Staatsgewalt
- § 113 (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) (zu § 121 I Nr. 1)