Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d) |
1. | Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder | |
2. | Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, |
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. 2Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.
Fassung aufgrund des Zweiundfünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften vom 23.05.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
30.05.2017 | Zweiundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften | 23.05.2017 |
Rechtsprechung zu § 125 StGB
425 Entscheidungen zu § 125 StGB in unserer Datenbank:
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Jugendstrafe - wegen der Schwere der Schuld
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Rechtsfehlerhafte Nichtfestlegung eines Zeitraums für die Erbringung von ...
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Terroristische Vereinigung (Revolution Chemnitz; Vereinigungsbegriff; ...
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- BGH, 22.08.2019 - AK 42/19
Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus
- BGH, 05.09.2019 - AK 48/19
Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus
- BGH, 05.09.2019 - AK 49/19
Bildung terroristischer Vereinigungen (Vereinigungsbegriff; ...
- BGH, 22.08.2019 - AK 42/19
- VG Düsseldorf, 10.04.2024 - 18 K 5786/21 Corona
Polizeiliche Maßnahmen während Demonstration gegen das Versammlungsgesetz NRW ...
- AG Hamburg, 28.08.2017 - 259 Ds 128/17
G20-Krawalle: Zwei Jahre und sieben Monate Haft für Flaschenwerfer
§ 125 StGB in Nachschlagewerken
- § 125 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Landfriedensbruch
Querverweise
Auf § 125 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 125a (Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs)
Redaktionelle Querverweise zu § 125 StGB:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Beendigung des Aufenthalts
- Begründung der Ausreisepflicht
- § 54 Nr. 4 (Ausweisungsinteresse)