Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37) |
1. Titel - Grundlagen der Strafbarkeit (§§ 13 - 21) |
Zitiervorschläge
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§ 13Begehen durch Unterlassen
§ 14Handeln für einen anderen
§ 15Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
§ 16Irrtum über Tatumstände
§ 17Verbotsirrtum
§ 18Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen
§ 19Schuldunfähigkeit des Kindes
§ 20Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
§ 21Verminderte Schuldfähigkeit
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Rechtsprechung zu § 21 StGB
7.777 Entscheidungen zu § 21 StGB in unserer Datenbank:
- BVerwG, 02.05.2024 - 2 B 37.23
Lösung von den tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils
Zum selben Verfahren:
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Eingeschränkte Schuldfähigkeit (Prüfung schuldfähigkeitsrelevanter Kriterien; ...
- BGH, 27.03.2024 - 4 StR 433/23
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Verminderte Schuldfähigkeit (Vermutung des verminderten Schuldgehalts: die ...
- OLG Hamm, 23.04.2024 - 3 Ws 132/24
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§ 21 StGB in Nachschlagewerken
- § 21 StGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Geschäftsfähigkeit
Strafprozess
Querverweise
Auf § 21 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 126a (Einstweilige Unterbringung)
- Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
- § 363 (Unzulässigkeit)
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Rechtswirkungen der Tilgung
- § 52 (Ausnahmen)
Redaktionelle Querverweise zu § 21 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 8 (Zeit der Tat)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Sachverständige und Augenschein
- § 81 (Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens)