Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
3. Titel - Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen (§§ 52 - 55) |
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) 1Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. 2Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 |
Rechtsprechung zu § 53 StGB
5.385 Entscheidungen zu § 53 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 23.05.2024 - 5 StR 554/23
- BGH, 30.04.2024 - 6 StR 536/23
- BGH, 24.01.2019 - 5 StR 480/18
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- LG Mönchengladbach, 25.04.2024 - 27 Ks 13/23
- BGH, 04.04.2024 - AK 32/24
Strafbarkeit eines Dritten bei Nichtmitgliedschaft in einem verbotenen Verein
- BGH, 17.04.2024 - AK 39/24
- BGH, 17.04.2024 - 3 StR 113/24
- BGH, 18.12.2013 - 4 StR 356/13
Tateinheit (natürliche Handlungseinheit); nachträgliche Bildung einer ...
- BGH, 22.05.2024 - 4 StR 503/23
Querverweise
Auf § 53 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Rechtsmittel
- Revision
- § 354 (Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung)
Redaktionelle Querverweise zu § 53 StGB:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
- Mehrere Straftaten
- § 31 I (Mehrere Straftaten eines Jugendlichen)