Strafprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
8. Abschnitt - Verfahren gegen Abwesende (§§ 276 - 295) |
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__paste_bez__ __paste_norm__ Strafprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html)
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(1) Für das nach Erhebung der öffentlichen Klage eintretende Verfahren gelten im übrigen die Vorschriften über die Eröffnung des Hauptverfahrens entsprechend.
(2) In dem nach Beendigung dieses Verfahrens ergehenden Beschluß (§ 199) ist zugleich über die Fortdauer oder Aufhebung der Beschlagnahme zu entscheiden.
§ 276Begriff der Abwesenheit
§ 277- § 284 (weggefallen)
§ 285Beweissicherungs-
zweck § 286Vertretung von Abwesenden § 287Benachrichtigung von Abwesenden § 288Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsorts-
anzeige § 289Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter § 290Vermögens-
beschlagnahme § 291Bekanntmachung der Beschlagnahme § 292Wirkung der Bekanntmachung § 293Aufhebung der Beschlagnahme § 294Verfahren nach Anklageerhebung § 295Sicheres Geleit
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zweck § 286Vertretung von Abwesenden § 287Benachrichtigung von Abwesenden § 288Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsorts-
anzeige § 289Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter § 290Vermögens-
beschlagnahme § 291Bekanntmachung der Beschlagnahme § 292Wirkung der Bekanntmachung § 293Aufhebung der Beschlagnahme § 294Verfahren nach Anklageerhebung § 295Sicheres Geleit
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Rechtsprechung zu § 294 StPO
2 Entscheidungen zu § 294 StPO in unserer Datenbank:
- EGMR, 03.10.2002 - 40072/98
KUCERA v. AUSTRIA
Zum selben Verfahren:
- EGMR, 14.03.2002 - 40072/98
KUCERA v. AUSTRIA
- EGMR, 14.03.2002 - 40072/98
Querverweise
Auf § 294 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren gegen Abwesende
- § 285 (Beweissicherungszweck)