Strafprozeßordnung
8. Buch - Schutz und Verwendung von Daten (§§ 474 - 500) |
4. Abschnitt - Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte; Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten (§§ 496 - 499) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Strafprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Elektronische Aktenkopien sind unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.
Vorschrift angefügt durch das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 |
Rechtsprechung zu § 499 StPO
Entscheidung zu § 499 StPO in unserer Datenbank:
- LG Düsseldorf, 19.12.2012 - 17 Ks 18/12
Beweiswürdigung im Zusammenhang mit versuchtem Totschlag unter Eheleuten