Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
7. Abschnitt - Sachverständige und Augenschein (§§ 72 - 93) |
(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zu ihrer Ausübung öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.
(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch der verpflichtet, welcher sich hierzu vor Gericht bereiterklärt hat.
verweigerungsrecht des Sachverständigen § 77Ausbleiben oder unberechtigte Gutachten-
verweigerung des Sachverständigen § 78Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen § 79Vereidigung des Sachverständigen § 80Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung § 80aVorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren § 81Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens § 81aKörperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe § 81bErkennungs-
dienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten § 81cUntersuchung anderer Personen § 81dDurchführung körperlicher Untersuchungen durch Personen gleichen Geschlechts § 81eMolekulargenetische Untersuchung § 81fVerfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung § 81gDNA-
Identitätsfeststellung § 81hDNA-
Reihenuntersuchung § 82Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren § 83Anordnung einer neuen Begutachtung § 84Sachverständigen-
vergütung § 85Sachverständige Zeugen § 86Richterlicher Augenschein § 87Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche § 88Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung § 89Umfang der Leichenöffnung § 90Öffnung der Leiche eines Neugeborenen § 91Untersuchung der Leiche bei Verdacht einer Vergiftung § 92Gutachten bei Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung § 93Schriftgutachten
Rechtsprechung zu § 75 StPO
36 Entscheidungen zu § 75 StPO in unserer Datenbank:
- VerfG Brandenburg, 20.01.2023 - VfGBbg 67/21 Corona
Untersuchungsausschuss; Qualifizierte Minderheit; Fraktion; Beteiligtenfähigkeit; ...
- KG, 04.09.2020 - 5 Ws 217/19
Zustimmungsfreie Rücknahme der staatsanwaltschaftlichen Berufung auch noch nach ...
- AG St. Ingbert, 08.08.2019 - 23 OWi 1845/19
Verwertung eines im standardisierten Messverfahren ermittelten ...
- OLG Hamm, 26.02.2021 - 1 VAs 77/20
- BGH, 24.10.2019 - III ZR 141/18
Anspruch auf Schmerzensgeld bei Erstattung eines unrichtigen Gutachtens in ...
- AG St. Ingbert, 12.10.2023 - 23 OWi 2647/23
Speicherung von Rohmessdaten
- KG, 04.05.2017 - 1 Ws 3/17
Strafsache: Vergütung des Terminsvertreters eines gerichtlich bestellten ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2023 - 6 B 1232/22
Eilrechtsschutz zur erneuten Ablegung einer Klausur im Bachelorstudiengang der ...
- BGH, 06.03.2014 - III ZR 320/12
Haftung des im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren beauftragten ...
- LG Trier, 03.11.1986 - 1 Qs 265/86
Querverweise
Auf § 75 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Ausführungsgesetz VwGO (AGVwGO)
- Verfahren, Rechtsmittel, Kosten
- Gerichtliches Verfahren, Rechtsmittel und Kosten in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
- § 19 (Beweisaufnahme)