Straßenverkehrsgesetz
VI. - Fahrerlaubnisregister (§§ 48 - 63) |
1Einer Privatperson wird auf Antrag schriftlich über den sie betreffenden Inhalt des örtlichen oder des Zentralen Fahrerlaubnisregisters unentgeltlich Auskunft erteilt. 2Der Antragsteller hat dem Antrag einen Identitätsnachweis beizufügen und den Antrag, wenn er schriftlich gestellt wird, eigenhändig zu unterschreiben. 3Die Auskunft kann elektronisch erteilt werden, wenn der Antrag unter Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gestellt wird. 4Hinsichtlich der Protokollierung gilt § 53 Absatz 3 entsprechend.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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28.07.2021 | Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften | 12.07.2021 | |
01.11.2019 | Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften | 21.06.2019 | |
01.08.2013 | Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.07.2013 |
register § 51Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnis-
register § 52Übermittlung § 53Direkteinstellung und Abruf im automatisierten Verfahren § 54Automatisiertes Mitteilungs-, Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt § 55Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes § 56Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes § 57Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für wissenschaftliche, statistische und gesetzgeberische Zwecke § 58Auskunft über eigene Daten aus den Registern § 59Datenabgleich zur Beseitigung von Fehlern § 60Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung an und die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger § 61Löschung der Daten § 62Register über die Dienstfahr-
erlaubnisse der Bundeswehr § 63Verordnungs-
ermächtigungen, Ausführungs-
vorschriften
Rechtsprechung zu § 58 StVG
2 Entscheidungen zu § 58 StVG in unserer Datenbank:
- VG Braunschweig, 07.09.2000 - 6 A 325/99
Bestehen einer Pflicht zur Erteilung einer unentgeltlichen Auskunft an eine ...
- AG Stuttgart, 01.02.2018 - 43 C 3915/17
Querverweise
Auf § 58 StVG verweisen folgende Vorschriften:
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- VI. - Fahrerlaubnisregister
- § 63 (Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 58 StVG:
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Gemeinsame Bestimmungen
- Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle, Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder in Angelegenheiten der Europäischen Union
- § 19 (Zuständigkeiten)
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Unabhängige Aufsichtsbehörden
- § 21 (Unabhängigkeit)