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§ 58 StVG - Auskunft über eigene Daten aus den Registern - dejure.org

Straßenverkehrsgesetz

   VI. - Fahrerlaubnisregister (§§ 48 - 63)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 58
Auskunft über eigene Daten aus den Registern

1Einer Privatperson wird auf Antrag schriftlich über den sie betreffenden Inhalt des örtlichen oder des Zentralen Fahrerlaubnisregisters unentgeltlich Auskunft erteilt. 2Der Antragsteller hat dem Antrag einen Identitätsnachweis beizufügen und den Antrag, wenn er schriftlich gestellt wird, eigenhändig zu unterschreiben. 3Die Auskunft kann elektronisch erteilt werden, wenn der Antrag unter Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gestellt wird. 4Hinsichtlich der Protokollierung gilt § 53 Absatz 3 entsprechend.

Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.07.2021 (BGBl. I S. 3091), in Kraft getreten am 28.07.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
28.07.2021
Änderung
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Änderung
Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften12.07.2021BGBl. I S. 3091
01.11.2019
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften21.06.2019BGBl. I S. 846
01.08.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften25.07.2013BGBl. I S. 2749

Rechtsprechung zu § 58 StVG

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Querverweise

Auf § 58 StVG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 58 StVG:

    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 
      Gemeinsame Bestimmungen
        Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle, Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder in Angelegenheiten der Europäischen Union
          § 19 (Zuständigkeiten)
Was ist das?

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