(Translated by https://www.hiragana.jp/)
§ 59 UVPG - Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei... - dejure.org

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

   Teil 5 - Grenzüberschreitende Umweltprüfungen (§§ 54 - 64)   
   Abschnitt 1 - Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 54 - 59)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/UVPG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ UVPG (https://dejure.org/gesetze/UVPG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ UVPG
__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (https://dejure.org/gesetze/UVPG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 59
Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben

(1) Auf der Grundlage der von dem anderen Staat zu diesem Zweck übermittelten Unterlagen macht die zuständige deutsche Behörde das Vorhaben in geeigneter Weise in den voraussichtlich betroffenen Gebieten der Öffentlichkeit bekannt.

(2) In der Bekanntmachung weist die zuständige deutsche Behörde darauf hin, welcher Behörde des anderen Staates eine Stellungnahme zugeleitet werden kann und welche Frist es für die Stellungnahme gibt.

(3) Die zuständige Behörde macht die Unterlagen öffentlich zugänglich.

(4) Die Bekanntmachung und die nach Absatz 3 öffentlich zugänglich zu machenden Unterlagen sind zumindest über das zentrale Internetportal zugänglich zu machen.

(5) Die Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung und die Auslegung des Bescheids nach § 27 gelten entsprechend, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder für die Form der Bekanntmachung und Zugänglichmachung des Bescheids nicht etwas Abweichendes regeln.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808), in Kraft getreten am 29.07.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.07.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung20.07.2017BGBl. I S. 2808

Rechtsprechung zu § 59 UVPG

Das UVP-Gesetz wurde zum 29.07.2017 grundlegend überarbeitet. Die bisherige Rechtsprechung finden Sie unter der alten Fassung.

Querverweise

Auf § 59 UVPG verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 
      Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen
        § 1 (Anwendungsbereich)
     
      Grenzüberschreitende Umweltprüfungen
        Grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung
          § 63 (Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht