(1) 1Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. 2Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung
1. | nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert, | |
2. | im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist, | |
3. | die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen, | |
4. | gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und | |
5. | jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt. |
3In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. 4Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. 5Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.
(2) 1Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. 2Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. 3Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29.05.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
02.06.2017 | Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben | 29.05.2017 | |
15.08.2013 | Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes | 07.08.2013 | |
01.03.2010 | Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege | 29.07.2009 |
verfahren § 6Klagebegründungs-
frist § 7Besondere Bestimmungen für Rechtsbehelfe gegen bestimmte Entscheidungen § 8Überleitungs-
vorschrift
Rechtsprechung zu § 3 UmwRG
798 Entscheidungen zu § 3 UmwRG in unserer Datenbank:
- VG Ansbach, 08.08.2024 - AN 9 S 24.327
Sog. Umweltverbandsklage gegen mehrere Baugenehmigungen auf der Grundlage eines ...
- BVerwG, 24.04.2024 - 4 CN 2.23
Verlängerung für den 1. FC Köln: Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans für die ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2022 - 7 D 277/20
Bebauungsplan für die Erweiterung des "RheinEnergieSportparks" in Köln ist ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2022 - 7 D 277/20
- VGH Baden-Württemberg, 18.06.2024 - 10 S 1546/23
Genehmigung einer WEA; Abwägung in Bezug auf die strittige Höhe der ...
- OVG Niedersachsen, 17.06.2024 - 4 KN 93/20
Keine Beiladung einer anerkannten Umweltvereinigung in einem ...
- VGH Baden-Württemberg, 25.04.2024 - 8 S 1738/22
Bau der 2. Gauchachtalbrücke
- OVG Niedersachsen, 12.04.2024 - 4 ME 73/24
Allgemeinverfügung; Alternativenprüfung; Antragserfordernis; Elterntier; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 29.03.2024 - 4 ME 69/24
Hängebeschluss; effektiver Rechtsschutz; Zwischenverfügung; Beschwerde gegen die ...
- OVG Niedersachsen, 29.03.2024 - 4 ME 69/24
- BVerwG, 14.09.2022 - 9 C 24.21
Verbandsklagebefugnis einer erst nach Klageerhebung anerkannten Umweltvereinigung
Zum selben Verfahren:
- OVG Rheinland-Pfalz, 04.08.2021 - 8 C 10217/21
Unzulässige Verbandsklage gegen Radwegeplanung im Bienwald
- OVG Rheinland-Pfalz, 04.08.2021 - 8 C 10217/21
Querverweise
Auf § 3 UmwRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Umweltverträglichkeitsprüfung
- Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung
- § 15 (Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen)
- Strategische Umweltprüfung
- Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung
- § 39 (Festlegung des Untersuchungsrahmens)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
- Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung
- § 5 (Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen)
- Strategische Umweltprüfung (SUP)
- Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung
- § 14f (Festlegung des Untersuchungsrahmens)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen
- § 63 (Mitwirkungsrechte)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Anerkennung und Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen
- § 51 (Landesnaturschutzverband)