Versicherungsaufsichtsgesetz
Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
Kapitel 3 - Besondere Vorschriften für einzelne Zweige (§§ 138 - 170) |
Abschnitt 2 - Krankenversicherung (§§ 146 - 160) |
(1) 1Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die substitutive Krankenversicherung betreiben, haben einen branchenweit einheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe jeweils den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, auf die ein Anspruch besteht, vergleichbar sind. 2Der Basistarif muss jeweils eine Variante vorsehen für
3Den Versicherten muss die Möglichkeit eingeräumt werden, Selbstbehalte von 300, 600, 900 oder 1 200 Euro zu vereinbaren und die Änderung der Selbstbehaltsstufe zum Ende des vertraglich vereinbarten Zeitraums mit einer Frist von drei Monaten zu verlangen. 4Die vertragliche Mindestbindungsfrist für Verträge mit Selbstbehalt im Basistarif beträgt drei Jahre; führt der vereinbarte Selbstbehalt nicht zu einer angemessenen Reduzierung der Prämie, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer jederzeit eine Umstellung des Vertrags in den Basistarif ohne Selbstbehalt verlangen; die Umstellung muss innerhalb von drei Monaten erfolgen. 5Für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte aus der Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Prozentsatzes auf die Werte 300, 600, 900 oder 1 200 Euro. 6Der Abschluss ergänzender Krankheitskostenversicherungen ist zulässig.
(2) 1Der Versicherer ist verpflichtet, folgenden Personen eine Versicherung im Basistarif zu gewähren:
1. | allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses, | |
2. | allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes gehören und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügt, | |
3. | allen Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach § 193 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ergänzenden Versicherungsschutz benötigen, sowie | |
4. | allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurde. |
2Ist der private Krankheitskostenversicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, kann bei Wechsel oder Kündigung des Vertrags der Abschluss eines Vertrags im Basistarif beim eigenen oder bei einem anderen Versicherungsunternehmen unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen gemäß § 204 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht verlangt werden. 3Der Antrag nach Satz 1 muss bereits dann angenommen werden, wenn bei einer Kündigung eines Vertrags bei einem anderen Versicherer die Kündigung nach § 205 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes noch nicht wirksam geworden ist. 4Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war und der Versicherer
(3) 1Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltsstufen darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten. 2Dieser Höchstbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. 3Für Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung ein Höchstbeitrag tritt, der dem prozentualen Anteil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsanspruchs entspricht.
(4) Besteht Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder würde allein durch die Zahlung des Beitrags nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 Hilfebedürftigkeit entstehen, vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit oder für die Zeit, in der Hilfebedürftigkeit entstehen würde, um die Hälfte; die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen.
(5) Die Beiträge für den Basistarif ohne die Kosten für den Versicherungsbetrieb werden auf der Basis gemeinsamer Kalkulationsgrundlagen einheitlich für alle beteiligten Unternehmen ermittelt.
Fassung aufgrund des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.07.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2017 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht | 26.07.2016 |
rückstellung; Direktgutschrift § 151Überschuss-
beteiligung der Versicherten § 152Basistarif § 153Notlagentarif § 154Risikoausgleich § 155Prämienänderungen § 156Verantwortlicher Aktuar in der Krankenversicherung § 157Treuhänder in der Krankenversicherung § 158Besondere Anzeigepflichten in der Krankenversicherung; Leistungen im Basis- und Notlagentarif § 159Statistische Daten § 160Verordnungs-
ermächtigung
Rechtsprechung zu § 152 VAG
77 Entscheidungen zu § 152 VAG in unserer Datenbank:
- BSG, 06.06.2023 - B 4 AS 5/22 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Übernahme der Beiträge zu einer privaten ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.04.2021 - L 10 AS 802/19
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- LSG Berlin-Brandenburg, 20.04.2021 - L 10 AS 802/19
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.07.2021 - L 8 SO 246/19
Höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; ...
Zum selben Verfahren:
- AG Gießen, 29.06.2018 - 41 C 265/17
Ablösung des Standardtarifes (§ 315 SGB V) durch den Notlagentarif (§ 152 VAG)
- OLG Schleswig, 07.02.2019 - 16 U 82/18
Beratungspflicht über Wechselmöglichkeit in den Basistarif in der privaten ...
- VG Berlin, 23.01.2024 - 21 K 526.22
Visumserteilung zum Familiennachzug: Prognose über die Lebensunterhaltssicherung ...
- BFH, 29.11.2017 - X R 26/16
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- LSG Baden-Württemberg, 23.02.2017 - L 7 SO 4844/16
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Beiträge für ...
- BSG, 10.12.2019 - B 12 KR 20/18 R
Krankenversicherung - obligatorische Anschlusskrankenversicherung bei einer ...
Querverweise
Auf § 152 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Geschäftstätigkeit
- Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
- Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 62 (Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit)
- Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 210 (Kleinere Vereine)
- Sicherungsfonds
- § 222 (Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge)
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Leistungen
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
- Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen
- § 26 (Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
- Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
- § 75 (Inhalt und Umfang der Sicherstellung)
- Organisation der Krankenkassen
- Wahlrechte der Mitglieder
- § 176 (Bestandschutzregelung für Solidargemeinschaften)
- Finanzierung
- Beitragszuschüsse
- § 257 (Beitragszuschüsse für Beschäftigte)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Private Pflegeversicherung
- § 110 (Regelungen für die private Pflegeversicherung)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Zusätzliche Bedarfe
- § 32 (Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung)