Versorgungsausgleichsgesetz
Teil 1 - Der Versorgungsausgleich (§§ 1 - 38) |
Kapitel 3 - Ergänzende Vorschriften (§§ 28 - 31) |
(1) 1Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. 2Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.
(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.
(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vom 12.05.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2021 | Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts | 12.05.2021 |
Rechtsprechung zu § 30 VersAusglG
70 Entscheidungen zu § 30 VersAusglG in unserer Datenbank:
- VG Würzburg, 08.12.2020 - W 1 K 20.1368
Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleich
- BGH, 22.06.2022 - XII ZB 584/18
Versorgungsausgleichssache: Wirksamkeit der Bestimmungen in einer ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 08.11.2018 - 3 UF 123/18
Versorgungsausgleich: Zur Frage, ab wann eine Hinterbliebenenversorgung zu zahlen ...
- OLG Frankfurt, 08.11.2018 - 3 UF 123/18
- OLG Frankfurt, 17.02.2021 - 2 WF 286/20
Versorgungsausgleich: Bereicherungsansprüche nach § 30 VersAusglG als ...
Zum selben Verfahren:
- VG Lüneburg, 28.06.2017 - 5 A 181/15
Abänderung; Leistungsbeginn; Zeitpunkt; Schutz des Versorgungsträgers; Schutz vor ...
- LSG Bayern, 11.12.2023 - L 13 R 91/22
Zur Anwendung der Vorschrift des § 30 VersAusglG aF: Vollständige Befreiung oder ...
Zum selben Verfahren:
- BSG - B 5 R 4/24 R (anhängig)
Ist nach § 30 Absatz 1 Satz 1 VersAusglG in der bis zum 31.7.2021 geltenden ...
- BSG - B 5 R 4/24 R (anhängig)
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2022 - 6 B 10.22
Beamtenversorgung; rückwirkende Änderung des Versorgungsausgleichs
Zum selben Verfahren:
- VG Berlin, 15.01.2019 - 5 K 185.17
Rückwirkende Kürzung der Versorgungsbezüge eines Beamten nach Durchführung eines ...
- VG Berlin, 15.01.2019 - 5 K 185.17
Querverweise
Auf § 30 VersAusglG verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Renten
- Beginn, Änderung und Ende von Renten
- § 101 (Beginn und Änderung in Sonderfällen)