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§ 153 VwGO - [Wiederaufnahme des Verfahrens] - dejure.org

Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil III - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153)   
   15. Abschnitt - Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 153)   
Gliederung
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§ 153
[Wiederaufnahme des Verfahrens]

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 09.07.2001 (BGBl. I S. 1510), in Kraft getreten am 01.01.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2002Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts09.07.2001BGBl. I S. 1510

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 153 VwGO:

    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 
      Gerichtsverfassung
        Vertreter des öffentlichen Interesses
          § 35 [Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht] (zu § 153 II)
          § 36 [Vertreter des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht und beim Verwaltungsgericht] (zu § 153 II)
     
      Kosten und Vollstreckung
        Kosten
          § 154 IV [Kostentragung]
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